Gründe für die Umwandlung von Unternehmen und deren Ausgestaltung (Teil 1 - Unternehmensumwandlung)

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Begrifflichkeit

Der Begriff der Unternehmensumwandlung beschreibt die gesellschaftsrechtliche Reorganisation von Unternehmen.

Die Terminologie „Umwandlung“ lässt sich in diesem Kontext als die Veränderung der Rechtsform eines Unternehmens ohne Liquidation mit Herbeiführung einer Gesamtrechtsnachfolge definieren. Eine Gesamtrechtsnachfolge ist deshalb wichtig, da hierdurch u. a. sämtliche Vertragsbeziehung ohne Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner auf das/die neue(n) Unternehmen übergeht/übergehen (wesentlicher Unterschied zur Sonderrechtsnachfolge).

Maßgebliche Rechtsnormen sind das Umwandlungsgesetz (UmwG) sowie das Umwandlungssteuer-gesetz (UmwStG).

Gründe für die Umwandlung von Unternehmen

Die Gründe für die Umwandlung von Unternehmen können vielschichtig sein. Nachfolgend sollen einzelne Motive bzw. Ansatzpunkte aufgezählt werden:

  • Änderung von Steuergesetzen und eine steueroptimale Neuausrichtung der Unternehmen hieran;
  • Umgehung von neu eingeführten Publizitäts- und Prüfungspflichten;
  • Aufbrechen/Auflösen von bestehenden Gesellschafterstrukturen und Mitbestimmungsregelungen;
  • Kapitalbeschaffungsprobleme;
  • Veränderung von Haftungstatbeständen (Haftungsminimierung);
  • Änderung/Auswechslung der bisherigen Unternehmensführung,
  • Nachfolgeplanung/Nachfolgegestaltung;
  • Umstrukturierung und/oder Restrukturierung;
  • Sanierung in der Krise;
  • Vorbereitung von Unternehmenszukäufen bzw. Unternehmensverkäufen.

Arten der Umwandlung

Das Umwandlungsgesetz (UmwG) sieht die Verschmelzung, die Spaltung (Abspaltung, Aufspaltung, Ausgliederung), den Formwechsel und die Vermögensübertragung vor. Je nach Zielrichtung und Zwecksetzung des Umwandlungsvorganges bestimmt das UmwG als zivilrechtliche Folge die Gesamtrechtsfolge oder Sonderrechtsnachfolge nebst dem jeweiligen Umwandlungsformen. Hierzu im Einzelnen:

Verschmelzung nach den §§ 2 ff. UmwG

Bei der Verschmelzung (auch Fusion) geht das gesamte Vermögen des oder der übertragenden Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge entweder auf einen bereits bestehenden (Verschmelzung durch Aufnahme) oder einen neu gegründeten Rechtsträger (Verschmelzung durch Neugründung) über. Der übertragende Rechtsträger erlischt ohne Abwicklung (Liquidation). Die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers erhalten zum Ausgleich Gesellschaftsanteile des übernehmenden bzw. neuen Rechtsträgers (vertiefend hierzu „Anwendungsbereiche, Ablauf und Wirkung einer Verschmelzung zur Aufnahme oder zur Neugründung (Teil 2 – Unternehmensumwandlung).

Spaltung nach den §§ 123 ff. UmwG

Bei einer Spaltung kann ein übertragender Rechtsträger unter eigener Auflösung oder unter Fortbestehen sein Vermögen aufspalten. § 123 UmwG sieht hierfür die Möglichkeiten der Aufspaltung, der Abspaltung und der Ausgliederung vor. Als Gegenleistung erfordert eine Spaltung – analog der Verschmelzung – ebenfalls die Gewährung von Anteilen bzw. Gesellschaftsrechten des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (zu weiteren Details siehe „Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung von Unternehmen“; Teil 3 – Unternehmensumwandlung).

Formwechsel gem. den §§ 190 ff. UmwG

Nach § 190 Abs. 1 UmwG kann ein Rechtsträger durch einen Formwechsel eine andere Rechtsform erhalten. Bei einem Formwechsel ist nur ein einziger Rechtsträger beteiligt, dessen Identität durch die Umwandlung gewahrt bleibt. Eine Vermögensübertragung erfolgt nicht. Kurz: Das bisherige Unternehmen erhält lediglich ein neues Rechtskleid.

Vermögensübertragung gem. den §§ 174 ff. UmwG

Bei einer Vermögensübertragung nach den §§ 174 ff. UmwG überträgt ein Rechtsträger unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen im Wege der Vollübertragung oder Teilübertragung auf einen oder mehrere bereits bestehenden Rechtsträger. Eine Vermögensübertragung ist nur in eng vorgegebenen Konstellationen möglich, weshalb diese Umwandlungsform nur eine Randrolle spielt.

Umwandlungen außerhalb des Umwandlungsgesetzes

Bei manchen Sachverhalten können Umwandlungen außerhalb des Umwandlungsgesetzes erforderlich sein. Dieses Bedürfnis besteht insbesondere dann, wenn die Beteiligten nicht umwandlungsfähig sind, und/oder die Umwandlungskonstellation nicht möglich ist, und/oder die Formvorschriften und Vorgaben des Umwandlungsgesetzes für die angestrebte Umwandlung unpraktisch bzw. nicht möglich sind.

Exemplarisch ist hier die Anwachsung zu nennen (§ 738 BGB). Bei einer Anwachsung treten sämtliche Gesellschafter (ggf. gegen Entschädigung) aus einer Personengesellschaft aus. Alternativ können die Gesellschafter auch ihre Anteilsrechte an der Gesellschaft auf den übernehmenden Gesellschafter übertragen. Alle Vermögensgegenstände und Schulden wachsen mit dem Austritt des vorletzten Gesellschafters, bzw. mit der Vereinigung von allen Anteilsrechten, per Gesetz auf den verbleibenden Gesellschafter an (Gesamtrechtsnachfolge).

Umwandlungsfähige Rechtsträger

Umwandlungsfähige Rechtsträger sind sowohl als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger

  • Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaften;
  • Kapitalgesellschaften;
  • eingetragene Genossenschaften;
  • eingetragene Vereine;
  • genossenschaftliche Prüfungsverbände;
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

Eingeschränkt umwandlungsfähig sind:

  • wirtschaftliche Vereine, soweit sie übertragender Rechtsträger sind;
  • natürliche Personen, die als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Vermögen übernehmen.

In welcher Konstellation und Kombination eine Umwandlung möglich und durchzuführen ist, richtet sich nach dem konkreten Ansinnen der Gesellschafter und der bestehenden Unternehmenskonstellationen.

Gerne stehe ich Ihnen für Fragen im Zusammenhang mit Unternehmensumwandlungen zur Verfügung.

Foto(s): Canva.de - Dr. Holger Traub

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