April 2021: Neue Abmahnung von Microsoft Corp. durch FPS Rechtsanwälte wegen Product Keys

  • 3 Minuten Lesezeit

Mir wurde im April 2021 eine Abmahnung und eine Berechtigungsanfrage der Kanzlei FPS Rechtsanwälte, Rechtsanwälte aus Frankfurt a.M. vorgelegt, jeweils bezogen auf Software der Microsoft Corporation. Beanstandet wird die Verletzung von Marken- und Urheberrechten durch den Vertrieb von sog. Product Keys. Beanstandet wird u.a., dass die betroffenen Product Keys zu Lizenzen gehören, die ursprünglich nicht in der EU oder eines Vertragsstaates des EWR im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden seien oder einem Lizenznehmer gehören und bereits über 40.000 mal verwendet worden seien.

1. Was ist zu tun?

Wenn Sie diesen Beitrag lesen, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Sie ebenfalls eine solche Abmahnung oder Berechtigungsanfrage erhalten haben. Möglicherweise befinden Sie sich auch schon in einem gerichtlichen Rechtsstreit.

Häufig sind meine Mandanten der Ansicht, die Ware völlig rechtmäßig erworben zu haben. In einigen Fällen sind diesbezüglich sogar umfassende Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden. Dies steht jedoch der behaupteten Rechtsverletzung nicht per se entgegen. Bitte beachten Sie, dass es einen gutgläubigen Erwerb von urheberrechtlichen Nutzungsrechten nicht gibt. Auch wenn Sie Ihre Ware von einem seriösen Lieferanten erhalten zu haben glauben, sollten Sie unter keinen Umständen Erklärungen abgeben, ohne zuvor mit mir gesprochen zu haben.

Rufen Sie umgehend bei mir an, damit uns ein möglichst großes Zeitfenster zur Verfügung steht, um eine optimale Verteidigungsstrategie mit Ihnen zu entwerfen. Ich bin bundesweit tätig. Sie können mir Ihre Unterlagen wie viele andere zufriedene Mandanten per E-Mail, per Fax oder Post (meine Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite) zuschicken. Ich bin Fachanwalt für Informationstechnologierecht und gleichzeit Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz und habe in über 15 Jahren zahlreiche markenrechtliche Verfahren geführt, darunter viele Verfahren gegen Microsoft. Bauen Sie auf diese Erfahrung!

2. Was fordert man von Ihnen?

Die Kanzlei FPS fordert mit der Abmahnung in der Regel neben der Unterlassung auch Auskunft, Schadensersatz sowie Ersatz der anwaltlichen Abmahnkosten. Mit der Berechtigungsanfrage soll das angesprochene Unternehmen dagegen erklären, warum seiner Meinung nach die verkauften Kopien der  Computerprogramme im Sinne von § 69c Nr. 3 S. 1 UrhG urheberrechtlich erschöpft sein sollen bzw. aus welchem Grund sich das Unternehmen berechtigt sind, die Marken "Microsoft" und "Windows" für die Verkaufsangebote zu verwenden.

Für das Unterlassungsversprechen ist der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, mit der z. B. eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 EUR für jeden angebotenen oder in Verkehr gebrachten „Verletzungsgegenstand“, mindestens aber in Höhe von 5.100,00 EUR gefordert wird.

Die Abmahnkosten (Rechtsanwaltskosten) werden nicht konkretisiert. FPS erklärt, dass Microsoft sich vorbehalte, den "Anspruch zu beziffern und [gegenüber dem Abgemahnten] zu beziffern." Rechnen Sie mit einem Gegenstandswert in Höhe von 100.000,00 EUR. Die Rechtsanwaltsgebühren bei einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr betragen dann (Stand 2021) 2.171,50 EUR (ohne Mehrwertsteuer).

4. Was Sie tun sollen?

a. Nehmen Sie die Sache nicht in die eigene Hand; nehmen Sie mit FPS oder Microsoft daher auch nicht selbst Kontakt auf!
b. Geben Sie keine Erklärung ab, gleich welchen Inhalts (auch keine Erklärungs- oder Rechtfertigungsversuche), und unterschreiben Sie nichts. Entschuldigungen verbessern Ihre rechtliche Lage nicht; sie können Sie ganz im Gegenteil erheblich verschlechtern!
c. Erteilen Sie keine Auskunft, bis Sie rechtsanwaltlichen Rat bei mir eingeholt haben!
d. Unterlassen Sie alle Zahlungen: Dies bedeutet keine Abmahnkosten und kein Schadensersatz!
e. Versuchen Sie nicht, die Angelegenheit auszusitzen oder mit einem befreundeten Rechtsanwalt, "der eigentlich Strafrecht macht", die Sache selbst zu bereinigen. Rufen Sie mich als Spezialisten gleich an; es lohnt sich, und zwar auch dann, wenn ich Sie Geld koste!

 5. Warum Rechtsanwalt Dr. Ole Damm?

Das Markenrecht gehört in den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“. Ich bin Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Das Softwarerecht und insbesondere der Verkauf von Softare gehört zum Bereich "Informationstechnologierecht". Ich bin auch Fachanwalt für Informationstechnologierecht. Zudem habe ich im Bereich IT-Recht/Gewerblicher Rechtsschutz promoviert (Thema: Zivil-, urheber- und wettbewerbsrechtliche Fragen zum Handel mit Software“). Ich habe über sechzehn Jahre Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen im Gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere mit Abmahnungen von der Kanzlei FPS/Microsoft, und ich habe im Urheberrecht mehrere Verfahren bis zum Bundesgerichtshof begleitet. Auf meiner Kanzleiseite www.damm-legal.de finden Sie über 7.000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtschutz/IT-Recht, die werktäglich um neue Einträge ergänzt werden.

Lassen Sie sich erfolgreich vertreten!

Rechtsanwalt Dr. jur. Ole Damm
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht

zertifizierter Datenschutzbeauftragter (DSB TÜV)


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm

Beiträge zum Thema