Arbeitgeber beantragt Ersetzung der Zustimmung zur fristlosen Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes

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Ein für die Tätigkeit im Betriebsrat freigestellter Mitarbeiter und gefragter Referent bei gewerkschaftlichen Seminaren soll nach Auffassung seines Arbeitgebers aus dem Betriebsrat ausgeschlossen und wegen Verfehlungen gegen betriebliche Anweisungen fristlos gekündigt werden.

In solchen Fällen schützen KSchG und Betriebsverfassungsgesetz die Betriebsräte.

In §15 Abs. 1 Satz 1 KSchG heißt es dazu:

"Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist."

und § 103 Abs. 1 und 2 lauten:

"(1)Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter."

Wenn allerdings die Fronten verhärtet sind, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung durch ein Gericht zu beantragen.

Im vorliegenden Fall entschied das LAG Düsseldorf (Az 15 TaBV 100/13) am 30.01.2014.

Konkret stellte sich der Fall so dar: Der Mitarbeiter hatte seine Arbeitszeit auf 31 Std./Woche reduziert, war aber auf Grund einer betrieblichen Arbeitszeitregelung verpflichtet, zu den üblichen Arbeitszeiten für Betriebsratstätigkeit anwesend zu sein. Die Mehrarbeit von 7,5 Std./Woche sollte über Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden. Für die Teilnahme an gewerkschaftlichen Seminaren erhielt er in der Vergangenheit vom Arbeitgeber Sonderurlaub. Diesmal verweigerte der AG den Sonderurlaub. Der Mitarbeiter nahm trotzdem an einem 5-tägigen Seminar teil. Der Arbeitgeber war darüber so verärgert, dass er beim Betriebsrat die Zustimmung zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung beantragte. Der BR verweigerte die Zustimmung. Der Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung war sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG erfolglos.

Das LAG sah keinen Grund zum Ausschluss des Mitarbeiters aus dem Betriebsrat – wie vom Arbeitgeber zusätzlich angestrebt – ebenso wäre der Verstoß gegen betriebliche Anweisungen so gering, dass er keine fristlose Kündigung rechtfertige. Der Mitarbeiter verfügte noch über Zeitguthaben und die Arbeitszeitregelung sah vor, dass er dieses für Seminarteilnahmen verwenden konnte. Er hatte zwar den Ausgleichszeitraum geringfügig überschritten aber die fristlose Kündigung wäre mit Kanonen auf Spatzen geschossen, so das LAG Düsseldorf.

Rechtsbeschwerde vor dem BAG war hier ausgeschlossen worden.


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