Arbeitgeber darf Urlaub bei Kurzarbeit entsprechend kürzen

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Das LAG Düsseldorf hatte so im März bereits geurteilt, auch war in der Literatur die Entscheidung auch so erwartet worden. Gleichwohl ist zu begrüßen, dass das BAG auch diese aktuell wichtige Frage sehr rasch entschieden hat.

Ob sich allerdings alle darüber freuen, bleibt abzuwarten. Das BAG geht davon aus, dass Urlaub nur für Tage entsteht, wo Arbeitspflichten bestehen und somit auch im Falle der Kurzarbeit zu kürzen ist. Ob das nur dann gilt, wenn die Kurzarbeit monatsweise erfolgt, oder auch bei einzelnen Tagen des Monats, bleibt ebenso abzuwarten, wie dies bei Kurzarbeit ist, die die Pflicht hinsichtlich der Tagesarbeitszeit verkürzt. Bisher liegt nur die Pressemitteilung vor, woraus man aber vermuten kann, dass die jedenfalls bei tageweiser Kurzarbeit genauso gilt.

Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage, Wochen oder Monate vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.

Ich denke, dass die analog anzuwenden sein wird, wenn über einen bestimmten Zeitraum sich die Arbeitszeit reduziert. Hier wird das BAG ggf. die Rechtsprechung zu Teilzeit anwenden, wo sich der Urlaubsanspruch entsprechend der Perioden des Jahres mit der entsprechenden Arbeitszeit reduziert.

Aufgrund Arbeitsausfalls durch die Corona-Pandemie führte der Arbeitgeber ua. in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 Kurzarbeit ein.

Bereits die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte beim Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. 

Zunächst war die Frage zu beurteilen, wieviel Urlaub dem Arbeitnehmer zusteht, wenn die Arbeit nur an wenigen Tagen der Woche zu erbringen ist.

Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).

Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigte eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Allein bei Zugrundelegung der drei Monate, in denen die Arbeit vollständig ausgefallen ist, hätte die Klägerin lediglich einen Urlaubsanspruch von 10,5 Arbeitstagen (28 Werktage x 117 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 225/21 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2021 – 6 Sa 824/20 

Haben Sie Fragen, stehe ich - wie stets - gern zur Verfügung)


Karsten Zobel

Fachanwalt für Arbeitsrecht

An der Frauenkirche 12 (Coselpalais), 01067 Dresden

www.kanzlei-frauenkirche.de

 

Foto(s): Karsten Zobel

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