Arbeitgeber droht mit Rücknahme der Kündigung - gefährlich?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Bei Abfindungsverhandlungen drohen Arbeitgeber oft damit, dass sie den Arbeitnehmer weiter beschäftigen, falls keine Einigung zustande kommt. Viele Arbeitnehmer wollen aber nicht zurück an ihren alten Arbeitsplatz; sie wollen eine Abfindung. Was von solchen Ankündigungen oder Drohungen zu halten ist, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Bei Abfindungsverhandlungen stellen Arbeitgeber ihre gekündigten Arbeitnehmer oft vor die Wahl, ihr (niedriges) Abfindungsangebot anzunehmen, oder an den Arbeitsplatz zurückzukehren. Viele Arbeitnehmer setzt das unter Druck.

Aus meiner Sicht sind solche Drohungen oder Ankündigungen in den allermeisten Fällen nicht ernst gemeint. Der Arbeitgeber nutzt diese Vorgehensweise regelmäßig aus taktischen Gründen in der Hoffnung, dass der Arbeitnehmer das Abfindungsangebot annimmt. Meist wird die Drohung noch während der Verhandlungen zurückgezogen. In den wenigen Fällen, in denen der Arbeitgeber die Drohung wahr macht und den Arbeitnehmer zur Arbeit einbestellt, wird dieser meist umgehend wieder nach Hause geschickt. Selten erlebe ich es, dass der Arbeitnehmer auch nur einige Tage am Arbeitsplatz bleibt. Selbst in diesen Fällen wird er meist wieder weggeschickt – und eine erneute Kündigung ausgesprochen. Während meiner Anwaltstätigkeit habe ich es nur in Einzelfällen erlebt, dass das Arbeitsverhältnis Wochen oder Monate weitergeführt wurde. Auch dann kam die erneute Kündigung etwa nach etwa einem halben Jahr.

Eine Rücknahme der Kündigung versetzt den Arbeitnehmer grundsätzlich in eine bessere Verhandlungsposition. Der Arbeitgeber hat sich mit seiner leeren Drohung als inkonsequent erwiesen. Zudem ist viel Zeit vergangen, in der der Arbeitnehmer nicht (oder kaum) gearbeitet und auch keine Vergütung bekommen hat. Das Risiko des Arbeitgebers, viel Geld bei einer Kündigungsschutzklage zu verlieren, verstärkt sich dadurch erheblich.

Grundsätzlich gilt deshalb: Droht der Arbeitgeber mit der Rücknahme der Kündigung beziehungsweise mit der Wiedereinstellung des Arbeitnehmers, sollte ihn das nicht beunruhigen. Nur in seltenen Fällen, in denen der Arbeitgeber seine Drohung langfristig „durchzieht“, wäre das für den Arbeitnehmer ein Nachteil, da dieser nun auf eine Abfindung verzichten muss.

Die Rücknahme der Kündigung wird, wenn überhaupt, dann eher in die Tat umgesetzt bei Arbeitnehmern im unteren mittleren bis niedrigen Lohnbereich. Bei Arbeitnehmern mit höheren Gehältern ab etwa 4000-5000 Euro geschieht das fast nie. 

Arbeitnehmertipp: Abfindungsverhandlungen sollten Sie nur mit Hilfe eines erfahrenen Kündigungsschutzexperten führen. Ist Ihr Arbeitgeber kurz davor, einen Aufhebungsvertrag anzubieten oder zu kündigen, sollten Sie umgehend einen Arbeitsrechtsexperten anrufen und sich beraten lassen. Es lohnt sich erfahrungsgemäß nahezu immer, einen spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht mit den Verhandlungen oder mit der Kündigungsschutzklage zu beauftragen. Die so erreichbare Abfindung ist regelmäßig deutlich höher, als das, was der Arbeitgeber eingangs anbietet.

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