Arbeitgeber können Impfunwillige aus dem Pflege- und Gesundheitsbereich unbezahlt freistellen !

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Corona-Impfunwillige aus dem Pflege- und Gesundheitsbereich dürfen ohne Bezahlung vom Arbeitgeber freigestellt werden.

Nach dem neuen § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) darf ein Arbeitgeber im Bereich von Krankenhäusern, Rettungsdiensten, Pflege- oder Seniorenheimen, Arztpraxen oder auch in der ambulanten Pflege grundsätzlich ab dem 15.3.2022 nur Personen beschäftigen, welche vollständig geimpft sind oder einen aktuellen Genesenen-Nachweis vorlegen können.

Zunächst ist eine Beschäftigung von ungeimpften Mitarbeitern, welche nach diesem Tage eingestellt wurden grundsätzlich unzulässig.

Mitarbeiter, welche zuvor bereits eingestellt waren, müssen ihren Impf- bzw. Genesenen-Status ab dem 15.3.2022 dem Arbeitgeber nachweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, so hat die Einrichtungsleitung dies dem zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen, welches sodann ein Beschäftigungsverbot für diese Mitarbeiter verhängt. Sobald vom Gesundheitsamt ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, dürfen diese Mitarbeiter nicht mehr im Betrieb  tätig werden. Fehlt es an einem behördlichen Beschäftigungsverbot ist eine Beschäftigung des ungeimpften Mitarbeiters rechtlich jedoch zulässig.

Die Frage, welche sich nun stellt ist, ob ein Arbeitnehmer aus dem Pflege- oder Gesundheitsbereich ungeimpfte Mitarbeiter beschäftigen muss.

Hierzu hat das Arbeitsgericht Gießen (Urt.v. 12.04.2022, AZ: 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22) ausgeführt, zwar gelte die Vorschrift des § 20a III S.4 IfSG nur für ab dem 16.3.2022 neu eingestellte Personen und nicht für bereits zuvor beschäftigte Mitarbeiter*innen, dennoch könne ein Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen des § 20a IfSG und in Anwendung billigen Ermessens das besondere Schutzbedürfnis von Kontaktpersonen (in diesem Falle Heimbewohner) höher gewichten als das Beschäftigungsinteresse ungeimpfter bzw. nicht genesener Mitarbeiter*innen.

Auch andere Arbeitsgerichte haben bereits dem Gesundheitsschutz Dritter ein höheres Gewicht in diesem Zusammenhang beigemessen, als dem Beschäftigungsinteresse ungeimpfter Mitarbeiter.

Hieraus folgt, dass impfunwillige Beschäftigte während der Freistellung ihren Anspruch auf Lohnzahlung verlieren können. Wie dies zu bewerten ist, im Falle ein Beschäftigter eine ärztliche Bestätigung (§ 20a I S.1 IfSG) vorlegen kann, dass dieser aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden darf, bleibt abzuwarten. Hier kann jedoch davon ausgegangen werden, dass ein solcher Mitarbeiter seinen Lohnanspruch nicht verliert.

Weitere Urteile zur Impflicht:

Recht des Arbeitgebers zur Freistellung Ungeimpfter

Zur Sicherstellung des betrieblichen Gesundheitsschutzes darf ein Arbeitgeber per Direktionsrecht weitergehende Testpflichten anordnen, als es das Gesetz vorschreibt. Arbeitnehmer müssen den hierdurch entstehenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dulden und können andernfalls freigestellt bzw. vom Betriebsgelände verwiesen werden.

LAG München, Urt.v. 26.10.2021, AZ: 9 Sa 332/21; ArbG Offenbach, Urt.v. 03.02.21, AZ: 4 Ga 1/21

Recht des Arbeitgebers zur Freistellung eines aus medizinischen Gründen maskenbefreiten Mitarbeiters

Auch im Falle einer ärztlich attestierten Maskenbefreiung darf ein Arbeitgeber zum Wohle des Gesundheitsschutzes den betroffenen Arbeitnehmer grundsätzlich freistellen.

LAG Köln, Urt.v. 12.04.2021, 2 SaGa 1/21; LAG Hamburg, Urt.v. 13.10.2021, AZ: 7 Sa 23/21.

Kündigung bei Vorlage eines gefälschten Impfausweises durch Arbeitnehmer

Kündigung eines Küchenfachberaters hält das ArbG Düsseldorf für gerechtfertigt im Falle einer schwerwiegenden Pflichtverletzung durch Vorlage einer Kopie eines gefälschten Impfausweises zur Umgehung einer gesetzlich geltenden 3G-Regelung im Betrieb des Arbeitgebers.

ArbG Düsseldorf, Urt.v. 18.02.2022, -AZ: 11 Ca 5388/21-

Foto(s): Tilo Neuner-Jehle

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