Arbeitgeber kündigt – wie geht es jetzt weiter?

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Die Kündigung geht ein – was ist jetzt wichtig?

Zunächst einmal ist es von großer Bedeutung, zu wissen, dass der Zugang einer Kündigung auch zu Hause erfolgen kann, und auch dann, wenn der Arbeitnehmer gerade wegen Krankheit nicht arbeitet und deshalb auch vorübergehend gar keine Leistungs- oder sonstigen Pflichten bestehen. Der Zugang der Kündigung ist ein ganz wichtiger Zeitpunkt, weil ab diesem Zeitpunkt eine dreiwöchige Klagefrist zu laufen beginnt. Wer diese – ziemlich kurze – Frist verpasst, kann gegen die Kündigung in aller Regel gar nichts mehr machen: Sie gilt als von Anfang an wirksam, egal, ob sie ursprünglich überhaupt zulässig war oder nicht.

§ 7 des Kündigungsschutzgesetzes lautet nämlich:

„Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam ...“

Fall:

Arbeitnehmer A kann es nicht fassen: Von seinem Arbeitgeber, der Firma B, liegt am 01.09. eine Kündigung in seinem Briefkasten. Besonders erbost ist A, dass er eine Kündigung bekommt, obwohl er doch gerade eigentlich krank im Bett liegt. Nach einigen Tagen geht es ihm zwar gesundheitlich besser, und er geht auch in die Firma zur Arbeit, aber über die Kündigung will er gar nicht so sehr nachdenken, das ist ihm alles ziemlich unangenehm. Er überlegt, ob er den Arbeitgeber noch umstimmen kann und bittet um einen Gesprächstermin bei dem Personalverantwortlichen. Dieser ist momentan im Urlaub, sodass sich der Termin nicht sofort realisieren lässt. Eine Woche später kommt der Termin zustande. A bittet um Angabe der Kündigungsgründe, die Antwort des Personalers der Fa. B ist aber eher nebulös, man müsse sich trennen, die Atmosphäre stimme einfach nicht mehr, außerdem sei man nicht mehr so zufrieden wie einst.

Man könne aber über eine Abfindung nachdenken. Erleichtert zieht A von dannen. Eine weitere Woche vergeht, ohne dass die Gespräche vorwärtskommen. Mittlerweile sind knapp drei Wochen vergangen. Da sich immer noch nichts getan hat, ruft A zögerlich bei einem Anwaltsbüro an und schildert seine Bedenken. Es ist ihm irgendwie unangenehm, und er fragt, ob man nicht doch etwas gegen die Kündigung unternehmen könne und wie man denn nun zu einer Abfindung komme.

Weshalb möglichst früh zum Anwalt?

An dem Beispielsfall sieht man recht anschaulich, wie wichtig es ist, rechtzeitig anwaltliche Unterstützung einzuschalten. Auch die Variante des A, zunächst – nach einer durchaus verständlichen Phase der „Verdrängung“ – mit dem B zu verhandeln, birgt die Gefahr in sich, dass bis zum Ablauf der Dreiwochenfrist noch keine konkrete Lösung auf dem Tisch liegt oder – schlimmer noch – der Arbeitgeber bewusst auf Zeit spielt. Zudem kann es ja sein, dass an der Kündigung gar nichts dran ist und eine Kündigungsschutzklage arbeitsplatzerhaltend eingelegt werden kann. Ist aber die Klagefrist erst einmal verstrichen, kann sich der Arbeitgeber zurücklehnen: Er muss eigentlich nicht mehr verhandeln, seine Kündigung ist nicht mehr überprüfbar, der Verhandlungsdruck entfällt eigentlich komplett.

Der Beispielsfall zeigt auch eine weitere Schwierigkeit, die sich für den gekündigten Arbeitnehmer auftut: Er muss innerhalb kürzester Zeit einen Anwalt finden, der für seinen Fall ausreichend Zeit hat und die richtige Vorgehensweise mit ihm in Ruhe bespricht. Idealerweise sollte ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht eingeschaltet werden. Anwalt ist nicht gleich Anwalt.

Das Bundesarbeitsgericht ist bei der Einhaltung der Dreiwochenfrist „knallhart“: Verhandlungen mit dem Arbeitgeber entbinden nicht von der Einhaltung der Klagefrist – sodass notfalls auch nur zur Fristwahrung während schwebender Verhandlungen geklagt werden muss.

„Eine nachträgliche Klagezulassung [kann] nicht darauf gestützt werden, die Klagefrist sei in Folge von ‚Vergleichsverhandlungen‘ versäumt worden. Es oblag der Klägerin, gegebenenfalls vorsorglich Kündigungsschutzklage zu erheben. Verzichtet eine Arbeitnehmerin auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, weil der Arbeitgeber ihr eine Abfindung in Aussicht gestellt hat, die jedoch wegen später gescheiterter Vergleichsverhandlungen nicht gezahlt wird, liegt darin kein Umstand, der eine nachträgliche Klagezulassung rechtfertigen kann. Ob etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer arglistig, beispielsweise unter Hinweis auf Vergleichsverhandlungen, veranlasst hat, vorerst keine Kündigungsschutzklage zu erheben, kann im Entscheidungsfall dahinstehen. Entsprechende Anhaltspunkte sind auf Grund der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nicht.“

Bundesarbeitsgericht (BAG) v. 19.02. 2009 – 2 AZR 286/07

Der Beispielsfall zeigt auch eine weitere Schwierigkeit, die sich für den gekündigten Arbeitnehmer auftut: Er muss innerhalb kürzester Zeit einen Anwalt finden, der für seinen Fall ausreichend Zeit hat und die richtige Vorgehensweise mit ihm in Ruhe bespricht. Idealerweise sollte ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht eingeschaltet werden. Anwalt ist nicht gleich Anwalt.

Wie bereite ich den Termin beim Anwalt vor?

Am besten, Sie bringen zu dem Besprechungstermin den Anstellungsvertrag, die letzten drei Lohn- und Gehaltsabrechnungen, das Kündigungsschreiben und ggf. weitere Unterlagen mit, z. B. einen Versicherungsschein oder die Deckungsbestätigung Ihres Rechtsschutzversicherers, sofern vorhanden. Der Anwalt will evtl. wissen, ob und wie viel Urlaub noch offen ist. Überlegen Sie sich, was Ihnen in dem Gespräch wichtig ist, also insbesondere, welche Fragen der Anwalt Ihnen beantworten soll.

Dr. Bert Howald

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart


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