Arbeitnehmer stiehlt geringwertige Sachen: Kündigung rechtens?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Kugelschreiber, Briefumschläge, Kladden: Häufig entwenden Arbeitnehmer solche Gegenstände und anderes Büromaterial vom Arbeitsplatz – und sparen sich damit den Weg zum Geschäft und auch den einen oder anderen Euro.

Nur: Rechtlich ist das grundsätzlich eine Straftat, und zwar ein Diebstahl zulasten des Arbeitgebers! Darf dem Arbeitnehmer deshalb gekündigt werden, eventuell sogar fristlos? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Grundsätzlich riskiert der Arbeitnehmer mit jedem Eingriff in das Vermögen des Arbeitgebers den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses; im Fachjargon spricht man von einem „Vertrauensbruch“, den der Arbeitnehmer damit begeht.

Auf Arbeitgeberseite heißt es dann: Arbeitnehmer, die im Stande sind, Kugelschreiber zu stehlen, werden auch wertvolle Sachen mitgehen lassen, falls sich die Gelegenheit dazu bietet. Es sei daher unerträglich, solchen Mitarbeitern weiterhin Zugang zu den Geschäftsräumen zu gestatten, und damit auch zu den dort befindlichen Gegenständen, Werten und Informationen.

Deshalb dürfen Arbeitgeber im Fall eines durch einen Diebstahl verursachten Vertrauensbruchs grundsätzlich fristlos kündigen!

Wann ist eine vorherige Abmahnung erforderlich?

Die ist nur ausnahmsweise erforderlich; nur wenn eine vorherige Abmahnung nötig war, darf der Arbeitgeber wegen eines (erstmaligen) Diebstahls geringwertiger Sachen nicht gleich mit einer Kündigung reagieren.

Ein solcher Ausnahmefall ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gegeben, falls es sich um ein sehr langes, beanstandungsfreies Arbeitsverhältnis handelt, im Laufe dessen der Arbeitnehmer sozusagen einen sehr hohen Vertrauensberg angehäuft hat.

Nur in solchen Fällen kann ein Diebstahl geringwertiger Sachen das Vertrauensverhältnis nicht komplett erschüttern, so die Rechtsprechung.

Weiterhin gilt aber, dass der Diebstahl eines wertigen Gegenstandes, etwa eines neuen Fachbuches oder einer Tonerkartusche, eine fristlose Kündigung auch im Fall eines starken, gewachsenen Vertrauensverhältnisses regelmäßig rechtfertigt.

Was, wenn alle anderen Kollegen das auch tun, oder der Chef zustimmt?

Auch wenn die Entwendung von Büromaterial für private Zwecke im Betrieb Usus ist, oder der Vorgesetzte eine solche Praxis gutheißt: Das würde dem Arbeitnehmer hier nichts nützen!

Allein falls der Arbeitgeber die Mitnahme von Büromaterial oder geringwertigen Sachen ausdrücklich gestattet, könnte man eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung und damit die Möglichkeit einer Kündigung ausschließen!

Eine Zustimmung durch den direkten Vorgesetzten würde dem nur dann gleichstehen, wenn klar ist, dass er in dieser Sache den Willen des Arbeitgebers repräsentiert.

Eine Zustimmung durch den Arbeitgeber muss der Arbeitnehmer aber regelmäßig vor Gericht beweisen, was erfahrungsgemäß nicht immer leicht fällt, beispielsweise weil Zeugen sich vor Gericht nicht erinnern können (oder wollen).

Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?

Auch wenn Arbeitnehmer wegen eines Diebstahls am Arbeitsplatz regelmäßig ihren Job riskieren, lohnt sich eine Kündigungsschutzklage nahezu immer!

Zum einen kann man mit der Klage meist die Sperrzeit aufs Arbeitslosengeld verhindern, die die Bundesagentur für Arbeit einem fristlos gekündigten Arbeitnehmer fast immer auferlegt.

Auch kann man den Arbeitgeber im Rahmen einer Kündigungsschutzklage häufig von einer Strafanzeige abbringen.

Zudem verstoßen Arbeitgeber mit einer Kündigung oft gegen die strengen Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes, sofern dieses anwendbar ist.

Trotz Diebstahls enden Kündigungsschutzklagen deshalb nicht selten mit einem Abfindungsvergleich, heißt: Man beendet das Arbeitsverhältnis und der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer eine Abfindung.

Wichtig: Im Fall einer Kündigung (und auch einer Anhörung!) rate ich dazu, umgehend einen auf Kündigungsschutz spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht anzurufen und Rechtsrat einzuholen, besonders zu den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung oder eine Anhörung wegen einer Verdachtskündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen.

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