„Chef, ich kann morgen nicht“ – Wann hat ein Arbeitnehmer das Recht auf Freistellung?

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Ein Arbeitnehmer hat gemäß § 616 BGB in bestimmten Fällen einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung von seiner Arbeitspflicht. Die eigene Heirat oder die Heirat eines Kindes, Todesfälle im engsten Familienkreis, die Ausübung eines öffentlichen Ehrenamtes oder die Wahrnehmung öffentlicher Pflichten sind klassische Beispiele. In allen Fällen müssen die individuellen Umstände abgewogen werden: Nicht jede Familienfeier rechtfertigt eine Freistellung.

Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber rechtzeitig in Kenntnis über sein Vorhaben setzt und dass der Anlass nicht durch ihn verschuldet ist. Bei der eigenen Heirat sollte diese rechtliche Formulierung allerdings nicht so (str)eng gesehen werden.

Der Anspruch auf Freistellung kann sich zudem aus der betrieblichen Übung, den tariflichen Regelungen, einschlägigen Betriebsvereinbarungen oder entsprechenden Vereinbarungen in den einzelnen Arbeitsverträgen ergeben.

Der gesetzliche Anspruch auf bezahlte Freistellung ergibt sich aus § 616 BGB. Dort heißt es „Ein Arbeitnehmer hat bei einer persönlichen Arbeitsverhinderung Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn er unverschuldet für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert ist.“ Hieraus lässt sich nicht entnehmen, wann ein solch persönlicher Grund vorliegt, die Rechtsprechung ist hinzuzuziehen.

Die Verhinderung des Arbeitnehmers sollte nur eine verhältnismäßige Zeit, also eine für die Verhinderung objektiv notwendige Dauer, betragen. Zur Bestimmung der angemessenen Zeit sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. In die Bewertung fließt das Verhältnis der Zeit der Arbeitsverhinderung zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses ein, ebenso findet die Länge der Kündigungsfrist Berücksichtigung. Das Gesetz geht in der Regel von einer Freistellung von ein bis zwei Tagen aus. 

Keine Freistellung für den Kindergeburtstag

Anspruch auf Freistellung besteht bei der eigenen Hochzeit, bei Hochzeit der eigenen Kinder, bei Goldener Hochzeit der Eltern und bei Geburt eines leiblichen Kindes (strittig ist dieser Punkt noch bei nicht verheirateten Lebensgefährten). Andere familiäre Feierlichkeiten können ebenfalls die Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllen, sofern sie eine entsprechende Bedeutung haben. Nicht jede Familienfeier rechtfertigt eine Freistellung! Auch bei Todesfällen im engsten Familienkreis und bei der Pflege naher Angehörigen kann ein Arbeitnehmer eine Freistellung erwarten.

Weitere Gründe für eine Freistellung können sein: ein Wohnungswechsel, die Ausübung eines öffentlichen Ehrenamtes; die Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger und die Wahrnehmung öffentlicher Pflichten. Außerdem sind Betriebsratsmitglieder nach § 37 ff. BetrVG freizustellen, ebenso Auszubildende für den Berufsschulunterricht gemäß § 7BBiG.

Sollte kein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung bestehen, kann sich der Arbeitnehmer unbezahlt freistellen lassen oder auf Verlangen des Arbeitgebers für den entsprechenden Zeitraum Urlaub einreichen.

Übrigens: Eine Freistellung bei allgemeinen Straßenverkehrsstörungen, Hitze, Smogalarm oder die Teilnahme an Sportveranstaltungen ist in keinem Falle gerechtfertigt!

Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn



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