Arbeitsrecht: Das sind Ihre Rechte zum Mindestlohn

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Der Mindestlohn ist im Arbeitsrecht geregelt.

Der Mindestlohn ist im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt. Er benennt die gesetzliche Lohnuntergrenze. Das Gesetz regelt, welchen Stundenlohn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mindestens brutto auszuzahlen hat.

Der Mindestlohn erfüllt in erster Linie den Zweck, die Rechte von Arbeitnehmern zu schützen. Keine Partei im Arbeits- oder Tarifvertrag hat das Recht, über den Mindestlohn zu verhandeln oder diesen zu unterschreiten. Ziel ist es, die Lohninteressen des schwächeren Arbeitnehmers gegenüber dem stärkeren Arbeitgeber zu verteidigen. Der Mindestlohn schützt den Beschäftigten davor, trotz Arbeit in die Armut zu rutschen.

Den Mindestlohn gibt es seit Anfang des Jahres 2015. Im Oktober 2022 hat der Gesetzgeber den Stundensatz von brutto 8,50 € auf 12,00 € angehoben. Davon sind folglich noch Steuern zu zahlen. Wann findet die nächste Erhöhung des Mindestlohns statt? Wie hoch fällt diese Erhöhung dann aus? Solche Fragen entscheidet die Mindestlohn-Kommission.

Folgende Voraussetzungen und Ausnahmen spielen eine Rolle bezüglich eines Anspruchs auf Mindestlohn:

  1. Alle Arbeitnehmer, die in Deutschland eine Anstellung haben, haben Anspruch auf den Mindestlohn. Dabei ist es irrelevant, ob sich der Beschäftigte im In- oder Ausland aufhält. Der Mindestlohn gilt demnach auch für Geschäftsreisende oder Personen, die Homeoffice vom Ausland aus verrichten. Wer allerdings in Deutschland wohnt, aber im Ausland arbeitet, hat keinen Anspruch auf Mindestlohn.
  2. § 22 MiLoG regelt, wann ein Anspruch auf Mindestlohn entfällt. Dazu zählen Personen, die nach dem Gesetz nicht unter die Definition des Arbeitnehmers fallen.
  3. Minderjährige haben keinen Anspruch auf Mindestlohn. Darunter fallen alle Personen unter 18 Jahren. Einzige Ausnahme gemäß § 22 II MiLoG: Die minderjährige Person hat bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen.
  4. Langzeit-Arbeitslose haben gemäß § 22 II MiLoG ebenfalls keinen Anspruch auf Mindestlohn. Darunter fallen alle, die länger als zwölf Monate keiner Beschäftigung nachgehen.
  5. Auszubildende haben einen Anspruch auf Mindestlohn in Höhe von 515 €. Voraussetzung ist, dass die Ausbildung zu Jahresbeginn 2020 oder später begonnen hat. Dies regelt das Berufsbildungs-Gesetz (BBiG) gemäß § 17 BBiG.
  6. Wer ausschließlich ein Ehrenamt ausübt, fällt nicht unter die Definition des Arbeitnehmers. Die Mindestlohnpflicht gemäß § 22 III MiLoG entfällt.
  7. Praktikanten haben gemäß MiLoG nicht zwangsläufig Anspruch auf den Mindestlohn. Das kommt auf die Art des Praktikums an und ob der Praktikant als Arbeitnehmer gilt. Der Mindestlohn ist nicht verpflichtend, wenn das Praktikum studien-, berufsbegleitend oder berufsorientiert ist und max. drei Monate dauert. Ausgenommen sind auch Pflichtpraktika oder welche zur Einstiegs-Qualifizierung sowie zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung. Dies regeln § 54 a SGB III und §§ 68-70 BBiG.
  8. Die Fälligkeit des Mindestlohns regelt eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Gemäß § 2 I 2 Nr. 2 MiLoG ist dies der letzte Bankarbeitstag im Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Arbeitnehmer die entsprechende Leistung erbrachte. Was also zum Beispiel der Arbeitnehmer im März erwirtschaftet hat, ist spätestens zum letzten Werktag im April auszuzahlen. Missachtet der Arbeitgeber den gesetzlich verankerten Mindestlohn, hat dieser mit einer hohen Geldbuße zu rechnen.


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Stichworte: Arbeitsrecht, Mindestlohn, Lohnuntergrenze, Arbeitnehmer, Auszubildende, Azubis, Ehrenamt, Praktikanten

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