Arbeitsrecht – Kündigung Teil 1: welche Rechte Sie haben

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In unserer heutigen Ausgabe möchte ich Sie über Ihre Rechte als Arbeitnehmer bei Erhalt einer Kündigung informieren.

Grundsätzlich verhält es sich so, dass der Arbeitgeber jeden Arbeitnehmer kündigen kann, ohne dass er hierfür einen Grund braucht; er muss lediglich die vorgesehene Kündigungsfrist einhalten.

Diese ergibt sich in der Regel unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag, einem einschlägigen Tarifvertrag oder aus den gesetzlichen Regelungen des § 622 BGB.

Anders verhält sich dies allerdings dann, wenn auch das Kündigungsschutzgesetz eingreift. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung das Arbeitsverhältnis schon mindestens sechs Monate besteht und in dem betreffenden Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter in Vollzeit oder entsprechend mehr Mitarbeiter in Teilzeit beschäftigt sind.

Dann ist das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündbar, es sei denn, es besteht ein anerkannter Kündigungsgrund. Hierbei unterscheidet man personenbedingte, verhaltensbedingte und betriebsbedingte Kündigungsgründe.

Bei den personenbedingten Kündigungsgründen handelt es sich insbesondere um die krankheitsbedingten Kündigungsgründe, das heißt, wenn der Arbeitnehmer schon eine erhebliche Krankheitszeit aufweist und für die Zukunft weitere erhebliche Krankheitszeiten prognostiziert werden können.

Bei den verhaltensbedingten Kündigungsgründen handelt es sich um individuelles Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Hierfür ist in der Regel jedoch zuvor zumindest eine Abmahnung nötig, oftmals sind auch mehrere erforderlich.

Bei den betriebsbedingten Kündigungsgründen verhält es sich so, dass der Betrieb keinen Bedarf mehr für die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer hat. In diesem Fall muss der Arbeitgeber eine sogenannte Sozialauswahl durchführen. Hierbei wird anhand eines festzulegenden Schemas danach geschaut, welcher Mitarbeiter unter sozialen Gesichtspunkten den geringsten Schutz hat und daher als erster gekündigt werden kann. Faktoren sind hierbei insbesondere die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und das Bestehen von Unterhaltspflichten.

Wichtig ist es, sogleich bei Erhalt einer Kündigung zu prüfen, ob die Kündigung gegebenenfalls unwirksam ist. Eine gegebenenfalls erforderliche Kündigungsschutzklage kann nämlich nur bis spätestens drei Wochen ab dem Erhalt der Kündigung eingereicht werden.

Wenn die Kündigung unwirksam ist, kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich durchgesetzt werden.

Oftmals besteht dann auch alternativ die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung zu beenden.

Sollten Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen, dann schauen Sie sich bitte die weiteren Teile unseres videopodcasts an oder informieren Sie sich direkt bei uns.


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