Arbeitsrecht Quiz – Was darf der Arbeitgeber von mir verlangen?

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Im Arbeitsalltag geht es häufig darum, Kompromisse einzugehen und sich den Weisungen des Arbeitgebers unterzuordnen. Wer auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers rebellisch reagiert, riskiert unter Umständen Abmahnungen oder Kündigungen.

Die Fälle, die die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang beschäftigen, sind meist mitten aus dem Leben gegriffen und teils sogar skurril. Dies haben wir uns zum Anlass genommen, ein Quiz zusammenzustellen. Anhand kleinerer Beispielsfälle, die die Gerichte tatsächlich beschäftigt haben, zeigen wir die Grenzen von dem auf, was Ihr Arbeitgeber von Ihnen verlangen darf!

1. Kleiderordnung in einer Konditorei

Unser erster Beispielsfall betrifft den Betreiber einer Konditorei und seine betriebliche Kleiderordnung. Seine Angestellten tragen bei der Arbeit schwarze Oberteile und bordeauxrote Wickelschürzen. Bei einer Visite der Kontrolleure des zuständigen Bezirksamts fiel diese Kleiderordnung negativ auf und wurde untersagt. Der Konditoreibetreiber setzte sich hiergegen zur Wehr. Mit Erfolg?

a) Nein! Denn die dunkle Arbeitskleidung verstößt gegen die Lebensmittelhygieneverordnung der Europäischen Union. Wer mit frischen Lebensmitteln arbeitet, muss die Kleidung regelmäßig und häufig wechseln. Der Verschmutzungsgrad ist bei dunkler Kleidung deutlich schwieriger zu erkennen als bei heller.

b) Ja! Denn der Konditoreibetreiber kann nachweisen, dass die Kleidung in regelmäßigen Abständen und häufig genug gewechselt wird. Immerhin sind den Hygieneprüfern des Bezirksamtes keine Mängel aufgefallen, die auf fehlende Hygienestandards schließen lassen.

c) Ja! Denn auf dunklen Kleidern sind insbesondere Flecken, die von Mehl oder hellen Cremes verursacht werden, deutlich erkennbar. Diese Lebensmittel kommen in einer Konditorei besonders häufig vor. Die dunkle Kleidung allein ist damit kein Anzeichen für mangelnde Hygiene.

Die richtige Antwort lautet: c)! Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass Mitarbeiter einer Konditorei nicht zwingend helle Arbeitskleidung tragen müssen! Auch aus der einschlägigen EU-Verordnung folgt nichts anderes, denn diese sieht lediglich vor, dass Personen, die mit Lebensmitteln arbeiten, ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten müssten (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26.06.212, Az. VG 14 K 342/11).

2. Der Pilot und seine Uniformmütze

In diesem Beispiel geht es um einen Piloten einer deutschen Fluggesellschaft. Zur Flugvorbereitung war er ohne Uniformmütze erschienen. Sein Vorgesetzter, der ihn dabei erwischte, schloss ihn daraufhin von seinem Flug aus. Ist dies zulässig?

a) Ja! Laut der Betriebsvereinbarung des Konzerns müssen die Piloten auch außerhalb des Flugzeuges ihre Uniformmütze tragen. Pilotinnen indes steht es frei, die Kappe zu tragen oder nicht.

b) Ja! Denn die Regelung entspricht einem historisch geprägten Erscheinungsbild der Piloten des Konzerns. Eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen sei unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt.

c) Nein! Denn die Gruppenbildung von männlichen und weiblichen Piloten bei den Vorschriften der Dienstkleidung verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die richtige Antwort lautet: c)! Arbeitgeber und Betriebsrat haben bei Regelungen über die Dienstkleidung in einer Betriebsvereinbarung den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. September 2014 – 1 AZR 1083/12).

3. Kopftuch und Richteramt

Im Fokus dieses Falles steht eine Richterin aus Bayern. Sie ist Muslimin und trägt in ihrem Alltag ein Kopftuch. Im Verhandlungssaal muss sie dieses jedoch abnehmen. Ist dieses Kopftuchverbot zulässig?

a) Ja! Denn der deutsche Staat ist der weltanschaulichen und religiösen Neutralität verpflichtet. Das Tragen eines Kopftuches kann für Richterinnen Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit aufkommen lassen.

b) Nein! Immerhin ist auch das Kreuz in Gerichtssälen erlaubt. Ein Gesetz, dass das Tragen des Kopftuches verbietet und sich damit allein an eine Religionsgruppe richtet, verstößt gegen die Grundsätze der bayerischen Landesverfassung.

c) Nein! Denn das Kopftuchverbot greift in die Glaubens- und Religionsfreiheit in unzulässiger Weise ein!

Richtig ist Antwort a)! Ein Gesetz, dass Richterinnen unter bestimmten Voraussetzungen das Tragen religiös oder weltanschaulich geprägter Symbole oder Kleidungsstücke in Verhandlungen verbietet, ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Die Glaubensfreiheit des Amtsträgers muss hinter der weltanschaulich-religiöser Neutralität im Bereich der Justiz zurücktreten (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 14. März 2019 – Vf. 3-VII-18).

4. Zusammenfassung

Die oben geschilderten Beispielsfälle zeigen, dass Ihr Arbeitgeber oder Dienstherr allerhand von Ihnen Verlangen kann. Das Weisungsrecht ist aber keinesfalls grenzenlos. Um es erst gar nicht zu einer Abmahnung oder Kündigung kommen zu lassen, sollten Sie frühzeitig Ihren rechtlichen Standpunkt verteidigen. Steht eine verhaltensbedingte Kündigung schon im Raum, müssen Sie schnell reagieren, um knapp gemessene Fristen nicht zu versäumen. Denn Sie haben grundsätzlich nur drei Wochen Zeit, um sich mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr zu setzen!

Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!


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