Arbeitsrecht: Wichtige Infos zur Kündigung in der Probezeit

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Während der Probezeit gelten im Arbeitsrecht bei der Kündigung andere Regelungen.

In der Probezeit besteht arbeitsrechtlich kein Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass es Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber möglich ist, das Arbeitsverhältnis mit einer gesetzlichen Kündigungsfrist von 14 Tagen zu beenden. Die Kündigung kann an jedem Tag erfolgen und muss nicht auf den 15. oder letzten Tag des Monats datiert werden. Eine kürzere Kündigungsfrist ist arbeitsrechtlich unzulässig. Ausnahmen ermöglichen nur spezielle Tarifverträge gemäß § 622 Abs. 4 BGB. Eine längere Kündigungsfrist ist hingegen erlaubt.


Haben die Vertragsparteien keine Probezeit vereinbart? Dann gilt die reguläre Kündigungsfrist von vier Wochen gemäß § 622 BGB gleich zu Beginn des Arbeits-Verhältnisses. Eine Kündigung ist dann zum 15. oder Ende des Monats möglich.


Die Kündigungsfrist beginnt ab dem Tag zu laufen, an dem die Kündigung dem Vertragspartner wirksam zugestellt wurde. Dabei ist zu beachten, dass die kurze Kündigungsfrist auch noch gilt, wenn die Kündigung am letzten Tag der Probezeit erfolgt. Das bedeutet, dass die zweiwöchige Kündigungsfrist nicht vollständig in der Probezeit liegen muss.



Hat der Arbeitnehmer nach der Kündigung in der Probezeit noch zu arbeiten?


Die Kündigung innerhalb der Probezeit beendet das Arbeitsverhältnis erst nach der zweiwöchigen Kündigungsfrist. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer innerhalb dieses Zeitraums regulär seiner Arbeit nachzugehen hat.


Ausnahmen gelten nur, wenn beide Vertragspartner eine Freistellung vereinbart haben. Einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung hat der Arbeitnehmer jedoch nicht. Ist der Beschäftigte allerdings von der Arbeit befreit? Dann hat er dennoch Anspruch auf den vollen Lohn für den gesamten Zeitraum der Freistellung.



Fristlose Kündigung innerhalb der Probezeit

Voraussetzung für die fristlose Kündigung ist immer ein triftiger Grund gemäß § 626 BGB. Innerhalb der Probezeit ist das nicht anders. Eine fristlose Kündigung ist demnach nur bei einer erheblichen Erschütterung des Vertrauens-Verhältnisses zwischen den Vertragsparteien möglich, sodass eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist. Mögliche Gründe:

  • Mobbing
  • Sexuelle Belästigung
  • Ausbleibende Lohnzahlungen

Zu beachten gilt jedoch: In einigen Fällen hat vor der fristlosen Kündigung zuvor eine Abmahnung zu erfolgen. Sonst ist die fristlose Kündigung womöglich arbeitsrechtlich unwirksam.



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Stichworte: Arbeitsrecht, Probezeit, Kündigung

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