Arbeitsvertrag – Kündigung

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Kündigung des Arbeitsverhältnisses – was nun?

Sofern ein Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausspricht, gibt es abgesehen von den meist weitreichenden wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen in rechtlicher Hinsicht für den Arbeitnehmer folgendes zu beachten: 

Als Arbeitnehmer stellt man sich im Regelfall zunächst die Frage, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht. 

Achtung: Unabhängig von der Frage, ob die Kündigung letztlich begründet wäre oder nicht, muss der Arbeitnehmer grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht erheben, mit dem Ziel, die Unwirksamkeit der Kündigung festzustellen.

Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, ist die Kündigung wirksam, gleichgültig, ob diese an und für sich begründet ist oder nicht, also ob die Kündigungsgründe die Kündigung gerechtfertigt hätten oder nicht.

Lediglich in Ausnahmefällen kann eine Wiedereinsetzung in diese Frist erfolgen, falls diese versäumt wurde. Wenn hingegen die Kündigung nicht unterschrieben wurde, läuft die Frist nicht.

Im Weiteren stellt sich für den Arbeitnehmer die Frage, ob er Kündigungsschutz gemäß dem Kündigungsschutzgesetz hat. Sollte hiernach Kündigungsschutz bestehen, sind die Chancen des Arbeitnehmers, sich im Kündigungsschutzprozess erfolgreich zu verteidigen, deutlich höher, als in einem Arbeitsverhältnis, auf das das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet. 

Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass der Arbeitnehmer in einem Betrieb oder einer Verwaltung arbeitet, wo in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. 

Weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist der Ablauf der 6-monatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG. Die Wartezeit kann zugunsten des Arbeitnehmers durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Individualvertrag verkürzt oder ausgeschlossen werden. Eine Verlängerung der Wartezeit ist indes nicht möglich, entsprechende Vereinbarungen sind nichtig und damit unwirksam. Die sechsmonatige Wartezeit beginnt mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses. 

Zu beachten ist, dass weitere gesetzliche Regelungen betreffend den Kündigungsschutz bestehen, beispielsweise bei schwangeren Arbeitnehmerinnen bzw. schwerbehinderten Arbeitnehmern.

Sofern hingegen die Kündigung akzeptiert wird bzw. wirksam ist, stellt sich im Weiteren die Frage nach der Erstellung eines Arbeitszeugnisses durch den Arbeitgeber. 

Sollten Sie Fragen im Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses haben, stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.


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