Arbeitszeugnis - Arbeitgeber muss keinen Dank und kein Bedauern ausdrücken.

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Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25.1.2022, Aktenzeichen 9 AZR 146/21) hat seine bisherige Rechtsprechung abermals bestätigt. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, im Arbeitszeugnis durch eine sog. Schlussformel sein Bedauern über das Ausscheiden, seinen Dank für die geleistete Arbeit und gute Wünsche für die Zukunft zum Ausdruck zu bringen.

Typischerweise enden Arbeitszeugnisse mit einer Schlussformel, die in unterschiedlicher Ausprägung Bedauern, Dank und Zukunftswünsche zum Ausdruck bringt. Das Fehlen einer Schlussformulierung ist als Entwertung des Arbeitszeugnisses anzusehen. Nach einer im Mai 2011 an der Universität Nürnberg-Erlangen durchgeführten Studie enthielten 98% der untersuchten Zeugnisse eine Schlussfloskel (dazu Düwell/Dahl NZA 2011, Seite 958).

Trotz dieses Befundes und verschiedenen Versuchen von einigen Landesarbeitsgerichten eine Rechtsprechungsänderung herbeizuführen, bleibt das Bundesarbeitsgericht bei seiner harten Linie und lehnt eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung einer Schlussformel hartnäckig ab (so schon BAG Urteil vom 11.12.2012, Aktenzeichen 9 AZR 227/11; Urteil vom 20.2.2001, Aktenzeichen 9 AZR 44/00). Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber ein ansonsten gutes Zeugnis erteilt hat. 

Umso wichtiger ist es aus Arbeitsnehmersicht, diesem Aspekt ausreichend Augenmerk zu schenken. Insbesondere im Rahmen von Aufhebungsvertragsverhandlungen oder Verhandlungen über einen arbeitsgerichtlichen Vergleich in einem Kündigungsschutzverfahren muss unbedingt auf die Formulierung des Zeugnisses geachtet und eine Schlussformel durchgesetzt werden.


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