Arbeitszeugnis

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Arbeitszeugnis – Formulierung – Vollstreckung 

In Kündigungsschutzprozessen wird regelmäßig im Rahmen eines Vergleiches die Erteilung eines Arbeitszeugnisses geregelt. 

Hierbei ist Vorsicht geboten! 

Wird der Inhalt des zu erteilenden Zeugnisses nicht konkret geregelt, scheidet eine Zwangsvollstreckung aus, wenn der Arbeitgeber (AG) das Zeugnis nicht oder nicht entsprechend den Vorstellungen des Arbeitnehmers (AN) erteilt. Letztlich ist damit der Vergleich für den AN insofern wertlos, da nicht zwangsweise durchsetzbar. 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu eine Entscheidung getroffen, der folgender Sachverhalt zugrunde lag (BAG, Az.: 9 AZB 49/16): AG und AN einigten sich in einem Rechtsstreit wie folgt:

„Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer sehr guten Führungs- und Leistungsbeurteilung und einer Bedauerns-, Dankes- und gute Wünsche-Formulierung im Schlusssatz.“ 

Diese Formulierung ist nach Auffassung des BAG nicht hinreichend konkret. Verpflichtet sich ein AG in einem Vergleich zur Erteilung eines Zeugnisses mit der Note „sehr gut“ oder „gut“, kann daraus gemäß der Entscheidung des BAG nicht vollstreckt werden. 

Tipp: Die gewünschte Formulierung sollte wortwörtlich in den Vergleich aufgenommen bzw. das komplette Zeugnis dem Vergleich als Anlage beigefügt werden. Des Weiteren sollte vereinbart werden, dass sich der AG dazu verpflichtet, das Zeugnis mit einem bestimmten Ausstellungsdatum zu erteilen.

Sollten Sie im Zusammenhang mit dem Thema Arbeitsrecht weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit kontaktieren. 


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