Arglistige Täuschung bei Hauskauf und Verjährung

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In der Beratungspraxis kommen sehr häufig Fälle vor, bei denen die Käufer einer gebrauchten Immobilie, nach Monaten oder Jahren, Mängel am Haus entdecken.

Das können undichte Fenster, Feuchtigkeit im Keller, eine nicht ordnungsgemäße gewartete Heizung oder gar die fehlende Baugenehmigung für die Immobilie (oder einzelne Gebäude) sein.

In den Notarverträgen wird grundsätzlich ein Haftungsausschluss vereinbart. Dieser sieht vor, dass die Haftung für Mängel ausgeschlossen ist, es sei denn sie wurden arglistig verschwiegen. Zwischen Privatleuten kann ein solcher Haftungsausschluss ohne größere Hindernisse auch vereinbart werden. Diese Haftungsausschlüsse halten in der Regel auch einer gerichtlichen Kontrolle stand, es handelt sich nämlich um überprüfbare AGBs.

Was aber tun, wenn tatsächlich über wichtige Punkte bei den Verhandlungen getäuscht wurde? Hier besteht grundsätzlich ein Recht zur Anfechtung bzw. Wahrnehmung der Gewährleistung. Dies kann eine Nachbesserung sein oder gar Rücktritt und/oder Schadensersatz.

Die Frage ist jedoch was passiert, wenn die Täuschung Jahre nach der Übergabe des Grundstücks erst entdeckt wird. Die Ansprüche wegen Gewährleistung können verjähren, die Gestaltungsrechte können nach einem Zeitablauf nicht mehr durchgesetzt werden.

Für die Nachbesserung (Behebung der Mängel) oder den Schadensersatz gilt bei Gebäuden grundsätzlich eine Frist von 5 Jahren. Sie beginnt mit Übergabe des Grundstücks. Im Falle der arglistigen Täuschung kann die Verjährung jedoch später beginnen, nämlich erst mit Kenntnis des Mangels. Hat man erst nach vier Jahren Kenntnis vom Mangel erlangt, läuft hier eine Verjährungsfrist an, die jedoch 3 Jahre dauert.

Bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung läuft eine Jahresfrist. Diese beginnt allerdings erst mit Entdeckung der Täuschung. Achtung: diese Frist läuft allerdings nicht „ewig“. Denn die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit Vertragsschluss mehr als 10 Jahre vergangen sind.

Beim Erwerb von Hausgrundstücken und anschließender Auseinandersetzung über etwaige Mängel spielt die Verjährung eine zentrale Rolle, wenn diese Mängel nicht zeitnah entdeckt werden. Hier ist eine genau Prüfung der einzelnen Rechte notwendig, um den Beginn der Frist festzulegen und zu prüfen, ob eine Durchsetzung der Ansprüche noch möglich ist.



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