Auch blinde schwerst Hirngeschädigte haben Anspruch auf Blindengeld

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Auch wenn neben dem fehlenden Sehvermögen weitere oder alle Sinnesorgane schwer geschädigt sind, ändert dies nichts daran, dass der Betroffene blind ist und einen Anspruch auf Blindengeld hat. Mit dieser Entscheidung vom 11.08.2015 (Az. B 9 BL 1/14 R) ändert das Bundessozialgericht seine bisherige Rechtsprechung zum Anspruch auf Blindengeld von cerebral Geschädigten.

Voraussetzung für den Erhalt von Blindengeld ist nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz nur, dass der Anspruchssteller blind ist. Blind im Sinne des Gesetzes ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Als (faktisch) blind gelten auch Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt. Auf die konkrete Ursache für die Blindheit kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht an. Sowohl Schädigungen des Sehapparats als auch Schädigungen in der Verarbeitung wahrgenommener optischer Reize, also z. B. Hirnschädigungen, können zur Blindheit führen.

Um einen Anspruch auf Blindengeld zu haben, musste nach der Rechtsprechung bei der Blindheit, die auf Hirnschädigungen beruht, bisher eine spezifische Störung des Sehvermögens gegeben sein. D.h. das Sehvermögen musste wesentlich stärker beeinträchtigt sein als die übrigen Sinnesorgane, wie z. B. das Hörvermögen oder der Tastsinn. Ob eine solche spezifische Störung des Sehvermögens vorliegt, kann aber auch in Untersuchungen kaum nachgewiesen werden. Denn um die visuellen Wahrnehmungsleistungen untersuchen zu können, muss der Anspruchssteller überhaupt untersuchungsfähig sein, d.h. es müssen ausreichende Leistungen in den kognitiven Bereichen Aufmerksamkeit und Gedächtnis, ausreichende Sprachleistungen oder ausreichende Handfunktionen vorhanden sein. Dies ist bei Menschen mit schweren Hirnschädigungen oftmals nicht der Fall. Deshalb gibt das Bundessozialgericht dieses Erfordernis auf.

Entscheidend für den Anspruch auf Blindengeld ist allein, ob es insgesamt an der Möglichkeit zur Sinneswahrnehmung „Sehen“ (optische Reizaufnahme und deren weitere Verarbeitung im Bewusstsein des Menschen) fehlt.


Kontaktieren Sie mich, Rechtsanwalt Markus Karpinski, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht von der Kanzlei für Pflegerecht in Lüdinghausen unter 0 25 91 – 20 88 58 und Dortmund unter  02 31 - 22 25 568 .


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