Auch die Makler sind zur Rückzahlung der geleisteten Maklerprovision verpflichtet!

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Aktuell scheint die Maklerbranche beim Abschluss von Immobilienkaufverträgen wirtschaftlich eine erhebliche Attraktivität zu genießen. Das kann insbesondere darauf zurückgeführt werden, dass die Käufer von Immobilien in meistens Fällen eine imposante Maklerprovision als Gegenleistung zu erbringen haben. Der Bundesgerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen im Lichte des Verbraucherschutzes dem Verbraucher einen Anspruch auf die Rückzahlung der geleisteten Maklerprovision zugesprochen. Das zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: I ZR 134/18). Der BGH bestätigte damit seine frühere Rechtsprechung (Az.: I ZR 30/15). In zahlreichen Fällen bestätigte der BGH, dass unter gewissen Voraussetzungen der Auftraggeber, hier der Käufer der Immobilie, gegen den Makler einen Anspruch auf die Rückzahlung der erbrachten Maklerleistungen hat. Ebenfalls kann die geleistete Maklerprovision in dem konkreten Kauvertragsverhältnis als erstattungsfähige Schadensposition gegen den Verkäufer der Immobilie darstellen.

Kann sich der Käufer einer Immobilie aufgrund einer Pflichtverletzung des Verkäufers von dem Kaufvertrag lösen, stellen die von ihm an einen Makler gezahlte Provision und die von ihm entrichtete Grunderwerbsteuer ersatzfähige Schadensersatzpositionen dar (Bestätigung von Senat, Urteil vom 5. März 1993 - V ZR 140/91, NJW 1993, 1703).


In einer sehr aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof einen erheblichen Beitrag zum Verbraucherschutz geleistet. Von erheblichem Gewicht ist die Tatsache, dass zahlreiche Vertragsabschlüsse im Fernabsatz(per Telefon, Post, Fax, Internet, E-Mail) zustande kommen. Nach § 312g Abs. 1 BGB steht dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

Kommen die Beteiligten eines Maklervertrages nach § 652 BGB zu einer Einigung, obwohl ein persönliches Treffen zwischen Makler und Kunden vor der Beauftragung des Maklers nicht gegeben hat, muss der Kunde, der als Verbraucher agiert, über sein Widerrufsrecht nach §§ 312ff BGB belehrt werden. Kommt der Makler dieser Pflicht nicht bzw. nicht ordnungsgemäß nach, hat der Kunde die Möglichkeit den Maklervertrag zu widerrufen.

Denn der Gesetzgeber verlangt vom Makler, dass er seinen Kunden auf ganz bestimmte Art und Weise über sein Widerrufsrecht informiert. Die Frist für den Widerruf beträgt dann ein Jahr und 14 Tage - statt normalerweise 14 Tage. Das gilt auch für den Fall, dass der Immobilienkauf längst über die Bühne gegangen ist. Der Makler muss auch in diesen Fällen dem Kunden seine gesamte Provision erstatten.

Neben den zahlreichen häufig auftretenden Fehlern in der meist erteilten Widerrufsbelehrungen, die gerichtlich erfolgreich bemängelt werden konnten, hat der Bundesgerichtshof auch die Angabe mehrerer Widerrufsadressaten als fehlerhaft erachtet. Zahlreiche Provisionsvereinbarungen, denen identische bzw. ähnliche Widerrufsbelehrungen zugrunde liegen, können wirksam mit der Folge widerrufen werden, dass die Maklerkunden die erbrachten Maklerleistungen zurückfordern können.


Wenn Sie als Käufer in den letzten 12 Monaten und 14 Tagen einen Maklervertrag online oder per E-Mail abgeschlossen haben, können Sie Ihren Vertrag überprüfen lassen. 

Gerne übernimmt diese Aufgabe unser zuverlässiges und erfahrenes Team.


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