Auch Post vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. erhalten?

  • 3 Minuten Lesezeit

Mir wurden wieder einmal Unterlagen zu einem Verfahren des Vereins Verband Sozialer Wettbewerb e.V. zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch Post von dem Verein erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Zu der Abmahntätigkeit des Vereins Verband Sozialer Wettbewerb e.V.:


Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. geht umfangreich gegen Wettbewerbsverstöße im Internet vor. In der Vergangenheit haben sich wiederholt Betroffene an mich gewandt, die eine Abmahnung des Vereins erhalten hatten oder gegen die ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden war. Gegenstand der entsprechenden Verfahren waren ganz unterschiedliche Vorwürfe, über die ich hier wiederholt berichtet hatte:


Über die hier in der Kanzlei vorliegenden Fälle berichte ich auch auf der Internetseite meiner Kanzlei mit einem fortlaufend aktualisierten Beitrag.


Zu dem weiteren mir vorgelegten Verfahren:


In einem neuen mir vorgelegten Verfahren geht es um die folgenden Vorwürfe:


  • Benutzung unzulässiger Bezeichnungen bei dem Angebot von Textilien,
  • fehlende Angaben zur Textilkennzeichnung (fehlende Materialangabe),
  • irreführende Werbung (Angabe: „antibakteriell“),
  • unzulässige Voreinstellung hinsichtlich des Bezugs eines Newsletters in einem Internetauftritt, bei der das Feld zum Bestätigen des Bezugs bereits mit einem Häkchen versehen ist, sodass der Besteller bei Durchführung der Bestellung automatisch zum Newsletter angemeldet wird (Gestaltung als „opt-out“) und
  • Übersendung von Werbung per E-Mail ohne die hierfür erforderliche Einwilligung des Empfängers

Nachdem der Betroffene zu der Abmahnung des Vereins keine ausreichende Unterlassungserklärung abgab, wurde nunmehr eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt.


Meine Einschätzung:


Eine Abmahnung des Vereins Verband Sozialer Wettbewerb e.V. sollten Sie ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen.


Sofern Sie zu einer Abmahnung des Vereins eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben wollen, müssen Sie die streitgegenständlichen Wettbewerbsverstöße vor Abgabe der Erklärung abstellen. Wenn Sie die Verstöße nicht abstellen oder nach Abgabe der Erklärung wiederholen, drohen Vertragsstrafenzahlungen. Aus einer Tätigkeit ist mir bekannt, dass der Verein die Einhaltung einer abgegebenen Unterlassungserklärung überprüft und bei Verstößen Vertragsstrafenansprüche geltend macht. Über derartige mir vorliegende Fälle hatte ich hier in der Vergangenheit bereits berichtet:


Je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls kann es sinnvoll sein, zu einer Abmahnung des Vereins ganz bewusst keine Unterlassungserklärung abzugeben und stattdessen trotz der hiermit verbundenen erheblichen Mehrkosten eine gerichtliche Entscheidung ergehen zu lassen (einstweilige Verfügung oder Urteil). Gern erläutere ich Ihnen die Vor- und Nachteile der verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten.


Meine Empfehlungen:


  1. Wenn Sie eine Abmahnung des Vereins erhalten, unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Leisten Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung.
  3. Lassen Sie sich zunächst fachkundig anwaltlich beraten.

Noch ein Tipp, wenn Ihnen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eine einstweilige Verfügung zugestellt wird: Aufgrund der in wettbewerbsrechtlichen Verfahren üblichen sehr kurzen Fristen sollten Sie sich so schnell wie möglich fachkundig anwaltlich beraten lassen. Wenn Sie sich in einem entsprechenden Verfahren vor einem Landgericht verteidigen wollen, benötigen Sie hierfür ohnehin einen Anwalt, da vor den Landgerichten Anwaltszwang besteht.


Zu mir und meiner Tätigkeit:


Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.


Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.


Sie haben auch eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten?


Wenn Sie auch Post vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. oder einen Beschluss von einem Gericht erhalten haben:


  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

Foto(s): Andreas Kempcke

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