Audi-Abgasskandal: Schadensersatz nun auch bei Modell A6 der Euro-Norm 5 möglich

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06.03.2020 – Mit einem aktuellen Rückruf sollen unzulässige Abschalteinrichtungen in Audi-Fahrzeugen der Modelle A6 und A7 entfernt werden. Welche Rechte haben betroffene Autobesitzer?

Kraftfahrt-Bundesamt schreibt betroffene Fahrzeughalter an

Unter der Code-Nummer „23X6 (Welle 10)“ informiert das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) aktuell Halter von Audi A6 und A7 Fahrzeugen über einen angeordneten Rückruf. In dem Schreiben, welches der Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte vorliegt, werden die Halter aufgefordert, ein Software-Update in einer Audi-Werkstatt aufspielen zu lassen. Zweck des Rückrufs sei die „Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems“.

Betroffen sind Euro 5 Fahrzeuge

Der Abgasskandal weitet sich damit auf den Audi A6 mit Euro 5 Motor aus. Bislang beschränkte sich der verpflichtende Rückruf im Hause Audi bei dem A6 mit 3,0-Liter-Dieselmotoren nur auf Fahrzeuge der Euro-Norm-6. Das Kraftfahrt-Bundesamt sowie Audi haben in zahlreichen Stellungnahmen bekräftigt, dass bei den Euro-5-Dieselmodellen des A6 ab einem Hubraum von 3,0 Liter keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verwendet wurden.

Viele Besitzer dieser Fahrzeuge zweifelten aber schon lange an solchen Aussagen und vermuteten, dass auch in ihren Autos ein „Schummeldiesel“ steckt. Erhärtet wurde dieser Verdacht dadurch, dass die Fahrzeugbesitzer letztes Jahr aufgefordert wurden, ein „freiwilliges Software-Update“ durchzuführen. Nach Aussage des KBA soll es sich dabei zwar nicht um eine Maßnahme zur Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen gehandelt haben. Dass diese Aussage jetzt aber nicht mehr gültig ist, belegt der aktuelle verpflichtende Rückruf.

Rechte der betroffenen Fahrzeugbesitzer

Unabhängig von einem freiwilligen oder einem verpflichtenden Rückruf gilt: Verfügt das Fahrzeug über unzulässige Abschalteinrichtungen, können betroffene Kunden folgende Ansprüche geltend machen:

  • Rücktritt: Der Käufer kann das Fahrzeug an den Verkäufer zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen. Hierbei wird ein Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer angerechnet.
  • Minderung: Der Käufer erklärt die Minderung und erhält einen Teil des Kaufpreises vom Händler zurück.
  • Schadensersatz: Der Käufer macht gegenüber dem Hersteller Schadensersatz geltend und verlangt den Kaufpreis abzüglich Nutzungsersatz gegen Rückgabe des Fahrzeugs an den Hersteller zurück.

Was wir als Kanzlei kostenfrei für Sie tun können

  • Beratung, ob die Teilnahme an dem Rückruf zu rechtlichen Nachteilen führ.
  • Ersteinschätzung, ob mit Aussicht auf Erfolg Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können
  • bei vorhandener Rechtsschutzversicherung: Durchführung einer Deckungsanfrage

Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte

  • steht für effiziente, kostentransparente und risikobewusste Rechtsdurchsetzung
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  • wird speziell im Dieselskandal von Rechtsschutzversicherungen empfohlen
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