Aufhebungsvertrag: So können Beschäftigte eine Sperrzeit beim Arbeitlosengeld umgehen!

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Viele Menschen befürchten bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags, dass ihnen durch die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängt wird. Wie Beschäftigte eine Sperrzeit verhindern können, erkläre ich im Folgenden:

Was bedeutet eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Sperrzeit bedeutet, dass Beschäftigte das beantragte Arbeitslosengeld erst nach Ablauf von zwölf Wochen erhalten, da sie während dieses Zeitraums für den Bezug von Arbeitslosengeld gesperrt sind. Beschäftigte erhalten das Arbeitslosengeld aber nicht nur später, sondern auch insgesamt für eine verkürzte Bezugsdauer von neun statt zwölf Monaten. Grund für die Sperrzeit ist, dass die Agentur für Arbeit bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags annimmt, dass das Arbeitsverhältnis freiwillig beendet wurde.

Wie kann ich eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld umgehen?

Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld können Beschäftigte durch eine clevere Gestaltung des Aufhebungsvertrags umgehen:

Aufhebungsvertrag darf nicht „freiwillig“ erfolgen

Der Aufhebungsvertrag muss den Hinweis enthalten, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Vermeidung einer ansonsten zwingenden (betriebsbedingten oder personenbedingten) Kündigung erfolgt. Grund hierfür ist, dass die Agentur für Arbeit bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags grundsätzlich annimmt, dass das Arbeitsverhältnis freiwillig und damit unnötig aufgegeben wurde. Bei einer drohenden betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigung nimmt die Agentur für Arbeit hingegen an, dass die Beschäftigten ihr Arbeitsverhältnis nicht freiwillig beendet haben.

Aufhebungsvertrag muss gesetzliche Kündigungsfrist einhalten

Das im Aufhebungsvertrag vereinbarte Beendigungsdatum darf die jeweilige gesetzliche Kündigungsfrist nicht unterschreiten. D.h. wenn die gesetzliche Kündigungsfrist zwei Monate zum Monatsende beträgt, dürfte der im Aufhebungsvertrag vereinbarte Beendigungstermin nicht vor dem 28. Februar 2022 liegen, wenn der Aufhebungsvertrag im Dezember 2021 geschlossen wurde.

Abfindung sollte Regelabfindung nicht wesentlich überschreiten

Die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung sollte ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr nicht wesentlich übersteigen. Bei einem Bruttomonatsgehalt von € 5.000,00 und einer Beschäftigungsdauer von fünf Jahren sollte die Abfindung bspw. nicht wesentlich höher liegen als € 12.500,00.

Wenn diese drei Punkte im Aufhebungsvertrag beachtet werden, können Beschäftigte die Verhängung einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld durch die Agentur für Arbeit in der Regel umgehen.

Im Zweifel lieber kündigen lassen, um Sperrfrist zu umgehen 

Um ganz auf Nummer sicher zu gehen, sollten sich Beschäftigte lieber kündigen lassen, um eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld zu umgehen. Das gilt insbesondere, wenn bspw. eine höhere Abfindung als 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr verhandelt wird. Oder aber wenn die Beschäftigten besonderen Kündigungsschutz genießen: In diesem Fall würde die Aufgabe des besonderen Kündigungsschutzes voraussichtlich ebenfalls zu einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld führen. 

Ein später im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens geschlossener gerichtlicher Vergleich - unabhängig zu welchen Konditionen - wird von der Agentur für Arbeit in der Regel ohne Probleme akzeptiert und löst keine Sperrfrist beim Arbeitlosengeld aus.

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Anwältin in Beratung zum Thema
Foto(s): Viktor Strasse

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