Aufstockung der Arbeitszeit – bei Ablehnung gibt´s Geld!?

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Nach § 9 TzBfG hat ein Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

Das Arbeitsrecht kennt grundsätzlich keinen Kontrahierungszwang damit auch keinen Anspruch, dass seitens eines Vertragspartners unterbreitete Änderungsangebot anzunehmen. Eine gesetzliche Ausnahme von diesem Grundsatz befindet sich u. a. in § 9 TzBfG. Diese Vorschrift begründet unter den dort genannten Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch des in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit durch Vertragsänderung.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2017 – 9 AZR 259/16 nun darauf erkannt, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit untergeht, sobald der Arbeitgeber den Arbeitsplatz mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt.

In diesem Fall ist der Arbeitgeber aber dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den Untergang des Anspruchs des Arbeitnehmers zu vertreten hat. Dies dürfte regelmäßig der Fall sein. Dieser Schadensersatzanspruch führt jedoch nicht dazu, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, mit dem Arbeitnehmer die Verlängerung der Arbeitszeit zu vereinbaren. Vielmehr hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Schadensersatz in Geld zu leisten.

Dies dürfte für viele betroffene teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer günstiger sein, da es in diesem Fall bei der zu leistenden Teilzeit verbleibt und der Arbeitgeber im Falle der unberechtigten Ablehnung des Aufstockungswunsches die Differenz zur gewünschten Aufstockung finanziell (dauerhaft) ausgleichen muss.


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