Auskunftsansprüche bei Patentverletzung – Rechtsanwalt für Patentrecht

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Bei einer Patentverletzung hat der Betroffene nicht nur das Recht auf Unterlassung, sondern noch weitere gesetzlich verbriefte Ansprüche. Insbesondere kann er vom Verletzer Auskünfte gemäß § 140b PatG verlangen.

Sowohl auf Seiten des Verletzten als auch des Verletzers sind verschiedene Dinge zu beachten, um einerseits alle erforderlichen Informationen unter möglicher Meidung einer Auskunftsklage zu eruieren, ohne dabei jedoch aus Sicht des Verletzten überobligatorisch weitere Daten zu übergeben, zu deren Offenlegung er nicht verpflichtet ist.

1. Gesetzliche Grundlage

Bei der widerrechtlichen Benutzung einer patentierten Erfindung hat der Verletzte gemäß § 140b PatG Anspruch auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse.

Dies wird in § 140b Abs. 3 PatG konkretisiert auf Auskunft über:

a. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und

b. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

2. Sonderfall

Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 24.02.2016, Az. 6 U 51/14, entschieden, dass sich bei einer Patentverletzung, die sich (auch) durch Werbung im Internet manifestierte, der Auskunftsanspruch ebenfalls auf Angaben über Domains, Zugriffszahlen und Schaltungszeiträume erstreckte. Eine solche Auskunft müsse jedoch – auch bei umfangreichen Daten – nicht in elektronischer Form erteilt werden, es genüge eine Aufstellung in übersichtlicher, geordneter und verständlicher Form.

3. Warum unsere Kanzlei?

Unsere  Kanzlei ist auf den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“ spezialisiert;  hierzu gehört auch das Patentrecht. Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei Dr. Damm & Partner sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Dr. jur. Ole Damm hat  zudem im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz an der Wilhelms-Universität Münster promoviert. Wir haben die notwendige Erfahrung im Umgang mit der Anmeldung und Prüfung von Patenten sowie deren Behandlung in Gerichtsverfahren. Darüber hinaus haben wir generell einen erheblichen  Erfahrungsschatz im Umgang mit Abmahnungen im Gewerblichen Rechtsschutz. Auf unserer Kanzleihauptseite finden Sie über 7.000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtschutz/IT-Recht, die werktäglich um neue Einträge ergänzt werden.

Rechtsanwalt

Dr. jur. Ole Damm

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Fachanwalt für IT-Recht


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