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Auslandsstudium: Wer bekommt das Kindergeld?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Nach einer Scheidung streiten Eltern nicht nur um das Sorgerecht für die Kinder oder den zu zahlenden Unterhalt. Auch die Frage, wer das Kindergeld bekommt, kann zu weiteren Diskussionen führen. Die Lösung findet sich jedoch in § 64 EStG (Einkommensteuergesetz).

Tochter studiert im Ausland

Im konkreten Fall zog ein Ehemann nach der Trennung von seiner Frau aus der gemeinsamen Wohnung. Kurz darauf begann ihre Tochter ein Studium in Griechenland. Sie bewohnte dort zusammen mit ihrer Schwester eine Sechszimmerwohnung und kehrte im Laufe der Jahre nur zu Besuchszwecken in die erheblich kleinere Wohnung der Mutter zurück. Das Finanzamt lehnte die Zahlung von Kindergeld an die Mutter ab, da die Tochter nicht in den Haushalt der Mutter aufgenommen worden sei und hielt vielmehr den unterhaltspflichtigen Vater für kindergeldberechtigt. Nun zog die Mutter vor Gericht.

Vater erhält Kindergeld

Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt den Vater nach § 64 III 1 EStG ebenfalls für vorrangig kindergeldberechtigt. Grundsätzlich erhält zwar nach § 64 I, II 1 EStG derjenige Kindergeld, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, also für Betreuung und Erziehung des Kindes sorgt. Auch ein Auslandsstudium beendet die Haushaltszugehörigkeit in der Regel nicht.

Kommt das Kind aber nur für einige Tage im Jahr zu Besuch wieder nach Deutschland, ist von einer Trennung vom elterlichen Haushalt auszugehen, sodass § 64 II 1 EStG nicht mehr greift. Fehlt es an der Haushaltsaufnahme, erhält dann der Unterhaltszahlende das Kindergeld. Vorliegend lebte die Tochter mit ihrer Schwester in einer großen Wohnung und hielt sich nur selten und für kurze Zeit in der kleinen Wohnung der Mutter auf. Es war daher von bloßen Besuchsaufenthalten auszugehen, sodass nicht mehr die Mutter, sondern der unterhaltszahlende Vater zum Erhalt des Kindergeldes berechtigt ist.

(BFH, Beschluss v. 09.12.2011, Az.: III B 25/11)

(VOI)

Foto(s): ©fotolia.com

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