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Wer bekommt das Kindergeld?

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Kindergeld erhält für jedes Kind immer nur eine berechtigte Person. Da stellt sich automatisch die Frage, wem das Kindergeld bei mehreren Berechtigten zusteht. Dem Vater, der Mutter, einem Großelternteil, dem Kind oder doch jemand anderem? Mit Blick auf alleinerziehende Eltern, Patchworkfamilie und Kindern mit eigenem Haushalt gibt es vielfältige Möglichkeiten.

Zwei Gesetze regeln den Kindergeldanspruch

Antwort auf die Kindergeldberechtigung geben das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und das Einkommensteuergesetz (EStG). Die beiden Gesetze enthalten dabei zum Kindergeld weitgehend identische Regelungen.

Welches Gesetz zur Anwendung kommt, hängt von der Steuerpflicht der kindergeldberechtigten Person ab. Das Bundeskindergeldgesetz regelt den Anspruch auf Kindergeld von nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Personen und Kindern für sich selbst. Beschränkt steuerpflichtig ist dabei, wer in Deutschland zwar Einkünfte erzielt, hierzulande aber keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Das Einkommensteuergesetz gilt hingegen für unbeschränkt steuerpflichtige Personen. Unbeschränkt steuerpflichtig ist dabei jeder, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Zudem sind bestimmte deutsche Auslandsbedienstete, z. B. Diplomaten, und deren Angehörige unbeschränkt steuerpflichtig.

Ließe sich danach das Bundeskindergeldgesetz als auch das Einkommensteuergesetz anwenden, weil beispielsweise Vater und Mutter unterschiedlichen Gesetzen unterfallen, ist das Einkommensteuergesetz vorrangig anzuwenden.

Das jeweils einschlägige Gesetz bestimmt insbesondere, welches Gericht beim Streit über die Kindergeldberechtigung zuständig ist. So entscheiden die Sozialgerichte die Fälle nach dem Bundeskindergeldgesetz. Fälle nach dem Einkommensteuergesetz fallen hingegen in die Zuständigkeit der Finanzgerichte. Diese Unterscheidung ergibt sich auch aus der Doppelfunktion des Kindergelds als Sozialleistung und Steuervergütung.

Auszahlung nur an anspruchsberechtigte Person

Hat nur eine Person Anspruch auf Kindergeld, kann auch nur diese die Auszahlung an sich verlangen. In der Regel können jedoch mehrere Personen Kindergeld beanspruchen. Dennoch erfolgt die Auszahlung durch die zuständige Familienkasse je Kind auch in diesen Fällen nur an eine Person.

Kind im gemeinsamen Haushalt

Das Kindergeld erhält demnach vorrangig, wer das Kind in seinem Haushalt versorgt und betreut. Lebt das Kind gemeinsam mit seinen Eltern in einem Haushalt, müssen diese bestimmen, welcher Elternteil das Kindergeld erhalten soll. Entsprechendes gilt für Kinder, die in einen Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden sind. Bei mit den Eltern im Haushalt lebenden Großeltern erhält vorrangig ein Elternteil das Kindergeld, sofern er nicht schriftlich gegenüber der Familienkasse darauf verzichtet hat.

Ohne eine solche Bestimmung des Kindergeldempfängers, weil beispielsweise Streit darüber herrscht, entscheidet das Familiengericht auf Antrag, wem das Kindergeld zusteht. Das Gericht entscheidet dabei vor allem nach dem Kriterium, bei welchem Elternteil das Kindergeld dem Kind direkt zugutekommt. Nachrangig stellen Gerichte auch darauf ab, wer im höheren Maße für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Den Antrag kann dabei jeder stellen, der ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergelds hat.

Kind in verschiedenen Haushalten

Der Haushalt ist auch bei einer Trennung der Eltern das maßgebliche Kriterium für den Lebensmittelpunkt des Kindes und die daraus folgende Kindergeldberechtigung. Demnach ist der Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt und es betreut sowie versorgt, kindergeldberechtigt.

Ist der andere Elternteil dabei wie etwa nach einer Scheidung zum Kindesunterhalt verpflichtet, erfolgt ein Ausgleich durch hälftige Anrechnung des Kindergelds auf die geleisteten Unterhaltszahlungen. Das bedeutet aber auch: Zieht das Kind in den Haushalt des anderen Elternteils, geht der Kindergeldanspruch auf den nunmehr mit dem Kind zusammenlebenden und es entsprechend betreuenden sowie versorgenden Elternteil über.

Kurzfristige Kontakte zum Kind, wie sie sich insbesondere durch ein Umgangsrecht ergeben, ändern dabei nichts an der Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Auch Aufenthalte in den Ferien beim anderen Elternteil bleiben bis zu drei Monate im Jahr bei der Haushaltszugehörigkeit außer Betracht. Lebt ein Kind allerdings in nahezu gleichem Umfang in verschiedenen Haushalten, muss wiederum das Familiengericht entscheiden. Die Richter legen dabei auch hier die bei fehlender Bestimmung des Kindergeldempfängers entscheidenden Kriterien zugrunde.

Kind im eigenen Haushalt

Bei Kindern, die in einem eigenen Haushalt leben, weil sie beispielsweise eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren oder geheiratet haben, steht das Kindergeld dem zu, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Erhält das Kind von mehreren Personen, z. B. seinen geschiedenen Eltern, eine Unterhaltsrente, ist die höhere Unterhaltsrente maßgeblich. An das Kind weitergeleitetes Kindergeld zählt dabei jedoch nicht zur Höhe der Unterhaltsrente.

Keine Unterhaltsrente stellt außerdem Unterhalt dar, der verspätet und somit erst nachträglich geleistet wird. Wer rückständigen Unterhalt leistet, erhält somit keine Kindergeldberechtigung.

Kommt die gegenüber dem Kind unterhaltsverpflichtete Person ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nach, kann das Kind die Auszahlung des Kindergelds ausnahmsweise an sich selbst verlangen.

Außerdem erhält ein Kind das Kindergeld in folgenden weiteren Fällen selbst: Das Kind ist Vollwaise oder der Aufenthalt seiner Eltern ist unbekannt und es ist dabei nicht bei einer anderen Person – z. B. als Pflegekind – als Kind zu berücksichtigen.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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