Aussage verweigern – das geht nicht immer
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[image]Zeugen müssen vor Gericht aussagen. Nur bestimmte Personen haben das Recht zu schweigen. Wer seine Rechte zur Aussageverweigerung kennt, kann daher Ärger vermeiden. Ein kurzer Überblick. Den meisten unter uns sind die eigenen Rechte zur Aussageverweigerung kaum bekannt. Da ihre nachträgliche Kenntnis wenig nützt, muss der Vernehmende den Befragten darüber vor Vernehmungsbeginn belehren. Sonst kann die Aussage unverwertbar sein.
Niemand muss sich selbst belasten
Kein Mensch muss sich wegen einer ihm vorgeworfenen Tat selbst belasten. Das gilt auch, wenn jemand sich als Zeuge selbst belasten müsste. Was man dagegen sagt, kann gegen einen verwendet werden. Laut Bundesverfassungsgericht darf den Beschuldigten nur sein komplettes Schweigen nicht negativ belasten. Redet er dagegen teilweise ist der Schluss auf das Nichtgesagte zulässig. Es empfiehlt sich daher, einen Anwalt zu kontaktieren. Darauf hat jeder Beschuldigte ein Recht. Nur der Anwalt kann die Ermittlungsakte umfassend einsehen und die passende Verteidigungsstrategie wählen.
Zeugnisverweigerung zum Schutz des Familienfriedens
Laut Strafprozessordnung müssen Zeugen vor Gericht wahrheitsgemäß aussagen. Tun sie das nicht oder unvollständig, ist ihre Aussage falsch. Dann drohen Konsequenzen bis hin zum Meineid. Zeugen, die mit dem Beschuldigten verwandt oder verschwägert sind, kann das in Gewissenskonflikte bringen. Zur Wahrung des Familienfriedens dürfen bestimmte nahestehende Personen daher zu jeder Zeit schweigen: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner - unabhängig von einer noch bestehenden Verbindung - sowie Verlobte. Ebenso die in gerader Linie voneinander abstammenden Verwandten, konkret also vom ältesten Großelternteil bis zum jüngsten Enkel, egal ob leiblich, adoptiert oder stiefverwandt. Zudem Verwandte bis zum dritten Grad. Als Verwandte zweiten Grades fallen darunter die Geschwister, als Verwandte dritten Grades die nicht angeheiratete Onkel und Tanten sowie entsprechend Nichten und Neffen. Nicht mehr zeugnisverweigerungsberechtigt sind Verwandte vierten Grades, also Vettern, Großtanten, Großonkel und Großnichten beziehungsweise Großneffen und darüber hinaus. Das Zeugnis verweigern dürfen dagegen in gerade Linie und bis zum zweiten Grad mit dem Angeklagten verschwägerte, also Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Schwager und Schwägerin sowie Ehegatten der Enkel. Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt auch, wenn die Aussage andere angehörige Zeugen belasten könnte.
Schutz vertraulicher Beziehungen geht Aussage vor
Auch schweigerechtsbefugte Berufsträger müssen über ihnen Anvertrautes nicht berichten. Darunter fallen Geistliche, die den Beschuldigten seelsorgerisch betreut haben. Außerdem Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Abgeordnete sowie gesundheitsnahe Berufsträger wie etwa Ärzte, Apotheker und Mitarbeiter von Beratungsstellen samt ihrer Gehilfen. Hat der Beschuldigte sie allerdings von der Verschwiegenheit entbunden, gilt das mit Ausnahme von Geistlichen nicht mehr. Nicht zuletzt sind auch berufsmäßige Pressevertreter schweigeberechtigt. Sie müssen aber aussagen, wenn es der Aufklärung von Verbrechen, bestimmter Sexualstraftaten, staatsgefährdender Akte sowie Geldwäsche dient. Der Schutz von Informanten geht dem jedoch vor.
(GUE)
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