Ausschlussfristen und Urlaubsabgeltung

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Viele Verträge und Tarifverträge sehen sogenannte Ausschlussfristen vor. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel drei Monate ab Fälligkeit) schriftlich geltend gemacht werden. Geschieht dies nicht fristgerecht, ist der Anspruch verfallen.

Solche Ausschlussfristen sind vor allem für den Arbeitgeber sinnvoll und anzuraten, da in aller Regel Zahlungsansprüche der Arbeitnehmer im Streit stehen. Gerade bei Streitigkeiten über Lohnnachzahlungen und Überstundenvergütungen, die oft erst im Anschluss an eine Kündigung/Beendigung anhängig gemacht werden, können sich Arbeitgeber oft erfolgreich auf eine solche Frist berufen, wenn sie denn vereinbart wurde. Den Arbeitnehmern ist dies meist gar nicht bewusst, weil sie ihren Vertrag nicht genau gelesen haben oder ihnen entgangen ist, dass der auf sie anzuwendende Tarifvertrag eine solche Ausschlussfrist beinhaltet.

Von einer solchen Frist werden nach einer jüngsten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (20.09.2011, Az.: AZR 416/10) auch Urlaubsabgeltungsansprüche erfasst. Gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Die Arbeitnehmerin (Klägerin) war bei einem Arbeitgeber (Beklagte) im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen. Sie ist, so das Bundesarbeitsgericht in seiner Pressemitteilung, seit dem 19. Oktober 2006 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und bezieht seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 verlangte sie von der Beklagten, den ihr aus den Jahren 2007 und 2008 noch zustehenden Urlaub in Höhe von 1.613,62 Euro abzugelten. Nach § 37 Abs. 1 des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV-L) verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unter anderem, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, den gesetzlichen Mindesturlaub für 2007 und 2008 in Höhe von 957,50 Euro brutto abzugelten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.


Fazit: Die auf die Abgeltung ihres gesetzlichen Mindesturlaubs beschränkte Revision der Klägerin war vor dem Neunten Senat ohne Erfolg. Ihre Urlaubsabgeltungsansprüche verfielen wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L. Der Anspruch auf Abgeltung des bestehenden Urlaubs entsteht auch bei über das Arbeitsverhältnis hinaus andauernder Arbeitsunfähigkeit gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird sofort fällig. Er ist nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern reine Geldforderung und unterliegt damit wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Das gilt auch für die Abgeltung des nach § 13 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BUrlG unabdingbaren gesetzlichen Mindesturlaubs.


RA Thomas Börger

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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