Auswirkungen durch die Hinweise des IDW für die Pensionsrückstellungsbewertung bei rückgedeckten Pensionszusagen

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1. Situation in der Praxis

Gerade im Bereich der Gesellschaftergeschäftsführerversorgung gehören die Pensionszusagen oder Direktzusagen zu einem wichtigen und viel genutzten Durchführungsweg. In vielen Fällen sind sie rückgedeckt, häufig auch um einen Insolvenzschutz sicher gestalten zu können.

Das IDW Institut der Wirtschaftsprüfer gibt regelmäßig Rechnungslegungshinweise heraus, wie eine gesetzeskonforme Bilanzierung und Bewertung vorzunehmen ist.
Die letzte Veröffentlichung hierzu erfolgte 2021.

2. Ziel des IDW bei den neuen Bewertungsvorschriften für rückgedeckte Pensionszusagen

Die neuesten Hinweise des IDW beziehen sich auf die Fälle, in denen Zusage und Rückdeckung nicht kongruent sind. Nach unserer Erfahrung ist dies die Mehrheit der Fälle bzw. der Normalfall.
Häufig wurden beispielsweise in der Vergangenheit Rentenzusagen erteilt und eine Rückdeckungsversicherung als Einmalzahlung in Höhe des Heubeckwertes abgeschlossen.
Auch Rentenversicherungen, die man meist vermieden hat, weil sie oft sinnvoller aber zu teuer geworden wären und manche Unternehmer von Anfang an abgeschreckt hätten, weichen in den Überschüssen von der Zusage ab.

In der Vergangenheit zeigten sich regelmäßig erhebliche Differenzen zwischen der Aktivbewertung der Versicherung und dem Passivwert der Pensionszusage. Grund dafür sind die unterschiedlichen Bewertungsvorschriften zur Ermittlung eines Rückstellungswertes der Pensionsrückstellung und dem Aktivwert der Versicherung.
Das IDW wollte die Problematik der erheblichen Wertunterschiede durch Unter- oder Überdeckungen beseitigen. Die Unterschiede dafür sind vielfältig, sei es der Zins der in der Handelsbilanz anzusetzen ist mit z.B. 1,87 % (10 Jahresdurchschnitt) mit fallender Tendenz und dem Zins in der Versicherung mit häufig noch 3,25 % bis 4 % oder zwangsweise unterschiedliche Bewertungsverfahren in der Versicherungsbewertung und der Pensionsrückstellungsbewertung.

3. Die neuen Bewertungsregeln des Instituts der Wirtschaftsprüfer

Das IDW zerlegt zukünftig die Pensionszusagen im Rahmen der Bewertung in einen kongruenten und einen nicht kongruenten Teil.

Der nichtkongruente Teil wird dabei wie bislang bewertet.

Für den kongruenten Teil gelten allerdings neue Bilanzierungsregeln. Hier wird sowohl auf der Aktivseite als auch auf der Passivseite der gleiche Wert angesetzt. Die kann sowohl der regelmäßig höhere Passivwert oder der entsprechend geringere Aktivwert sein. Hier besteht ein echtes Wahlrecht, das allerdings im Zeitablauf auch gleich auszuüben ist. Man spricht dabei von einem Aktivprimat oder Passivprimat.

Auf dieser Basis ist dann auch eine Saldierung möglich und es bleibt letztlich der Wertansatz des nicht kongruent rückgedeckten Teils der Zusage.

4. Probleme in der Praxis

Die versicherungsmathematische Arbeit wird in Zukunft anspruchsvoller während eine Rentenzusage, die mehr oder weniger zufällig vollständig ausfinanziert ist noch vergleichsweise einfach zu beurteilen ist, verursacht das regelmäßig stärkere Auseinanderfallen, unterschiedlicher biometrischer Komponenten in Zusage und Rückdeckung in der Praxis schon mehr Probleme.

5. Empfehlung für die Zukunft

Vor diesem Hintergrund sind sowohl die Zusagen zu überdenken und falls möglich zu ändern als auch die Rückdeckung verstärkt zu hinterfragen. Beispielsweise können Kapitalzusagen sinnvoll werden, biometrische Risiken gesenkt werden und die Rückdeckung statt Versicherung kapitalmarktorientiert gestaltet werden.
Auch das Thema wertpapiergebundene, beitragsorientierte Zusage wird noch mehr als bisher an Bedeutung gewinnen.

Foto(s): AUTHENT

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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