Notwendigkeit der Überprüfung von Pensionszusagen an Gesellschaftergeschäftsführer

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1.    Grundsätzliche Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung von Pensionszusagen

Pensionszusagen stellen gerade bei beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführern, die nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterliegen, regelmäßig eine wesentliche Grundlage der Altersversorgung dar.
Die zivilrechtliche Wirksamkeit der Erteilung ist genauso wichtig wie die steuerliche Anerkennung. Eine wirksame Erteilung incl. einem ausreichendem Insolvenzschutz (siehe hierzu mein Rechtstipp: https://www.anwalt.de/rechtstipps/insolvenzschutz-fuer-versorgungszusagen-an-gesellschaftergeschaeftsfuehrer-und-vorstaende_183788.html) ist die Voraussetzung, dass die Berechtigten die Leistungen aus der Zusage letztendlich auch geltend machen können.

Abgesehen von der Notwendigkeit einer wirksamen und rechtssicheren Erteilung, ändern sich Gesetze und Rechtsprechung im Laufe der Zeit. Sachverhalte und Gestaltungen können im Laufe der Zeit anders beurteilt werden, als dies noch bei Erteilung der Zusage der Fall war.
Aufgrund einer derart langfristigen Auslegung eine betrieblichen Altersversorgung und der grundsätzlichen Bedeutung für den einzelnen betroffenen Geschäftsführer ist aus unterschiedlichen Gründen eine Überprüfung aus zivilrechtlicher Sicht, steuerlicher Sicht und auch betriebswirtschaftlicher Sicht sowie unter Berücksichtigung geänderter persönlicher Verhältnisse regelmäßig sinnvoll und auch notwendig.

2. Geänderte persönliche Verhältnisse

Im Zeitablauf können sich die Verhältnisse, die im Zeitpunkt der Zusage maßgeblich waren, verändern.
Eine Hinterbliebenenversorgung kann ein andres Gewicht und eine andere Bedeutung erlangen.
Auch der Schutz bei Berufsunfähigkeit kann im Zeitablauf an Bedeutung gewinnen oder auch verlieren.
Hinsichtlich der Zusage kann insoweit Änderungs- und Anpassungsbedarf bestehen. Diese Anpassungen können im Rahmen des steuerlich Zulässigen auch vorgenommen werden. So kann zum Beispiel ein wertgleicher Ersatz von Versorgungsbausteinen erfolgen oder die Zusage auch erhöht werden, soweit der Erdienungszeitraum dies noch zulässt.

3. Geänderte rechtliche Verhältnisse

Jährlich ergeht eine Reihe von BFH-Entscheidungen, die sich auf die Pensionszusage auswirken können und eine Änderung notwendig machen.
Aber nicht nur im Steuerrecht entwickelt sich die Rechtsprechung fort, auch im Zivilrecht gibt es regelmäßig Entscheidungen, die sich auf Pensionszusagen auswirken können, beispielsweise im Bereich des Insolvenzrechts und des Schutzes im Insolvenzfall.

4. Geänderte betriebswirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse

Häufig ist der Anlass für eine Überprüfung der Pensionszusage auch die Frage, ob eine Anpassung an geänderte betriebswirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse zu erfolgen hat.

Oftmals hat sich eine Rückdeckungsversicherung oder auch eine andere Rückdeckungsanlage nicht wie gewünscht entwickelt. Es zeigen sich Lücken, die in der Zukunft auch nur schwer oder gar nicht finanzierbar sind. Ein Einfrieren der Zusage bzw. ein Verzicht auf den sog. Future Service ist hier häufig notwendig.
Ähnlich ist es regelmäßig, wenn überhaupt keine Rückdeckung betrieben wurde.

In etlichen Fällen verschlechtert sich auch die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, so dass die Zusage in der beabsichtigten Höhe nicht weiter finanzierbar ist, ohne die Substanz und die finanzielle Sicherheit des Unternehmens zu gefährden.

Häufig sind auch Überlegungen wie Unternehmensnachfolge oder Unternehmensverkauf im Zeitablauf aktuell, die einen neuen Blick auf die erteilte Pensionszusage erfordern. Themen wie Auslagerung von Pensionszusagen, Änderung von Rentenzusagen in Kapitalzusagen und andere Handlungsoptionen werden dann aktuell.

5. Formularmäßig erteilte Zusagen auf Basis von Mustern von Rückdeckungs-versicherungen

Bei der Überprüfung finden sich auch immer wieder Pensionszusagen, für die lediglich Muster verwendet werden, die von Versicherungsgesellschaften zur Verfügung gestellt worden sind.
Oft wurden diese auch partiell vom Steuerberater abgeändert und ergänzt oder es wurden zwei verschiedene Muster zu einem zusammengefügt, ohne mögliche Widersprüche zu erkennen.
Solche Zusagen sind häufig bereits von Anfang an fehlerbehaftet oder ungenau gewesen oder es im Zeitablauf zumindest geworden. Gesellschafterbeschlüsse oder Verpfändungen wurden häufig stiefmütterlich behandelt. Fehler gefährden hier den Insolvenzschutz und können im Insolvenzfall zu einem Verlust der Ansprüche führen (siehe hierzu meinen Rechtstipp: "Insolvenzschutz für Versorgungszusagen an (Gesellschafter)Geschäftsführer und Vorstände").

6. Zunehmende Überprüfung von Pensionszusagen durch die Finanzverwaltung

Während bei Betriebsprüfungen in früheren Jahren die Prüfungshandlungen des Betriebsprüfers meist auf grundsätzliche Fragen und einen Vergleich der Bilanzwerte mit einem versicherungsmathematischen Gutachten oder Fragen der Angemessenheit bzw. der Überversorgung beschränkt waren (siehe hierzu meinen Rechtstipp: https://www.anwalt.de/rechtstipps/angemessenheit-in-der-betrieblichen-altersvorsorge_183408.html), werden zunehmen hochspezialisierte Fachprüfer hinzugezogen.
Eine Pensionszusage, die in mehreren Betriebsprüfungen unbeanstandet geblieben ist, ist kein Garant dafür, dass dies auch weiterhin der Fall ist.
Eine tiefergehende Prüfung durch entsprechende Spezialisten und Fachprüfer führt immer wieder zu unerwarteten Überraschungen, die es zu vermeiden gilt.

7. Ablauf einer Überprüfung Ihrer Pensionszusage 

Häufig ist es sinnvoll, in einem ersten Schritt die entsprechenden Dokumente zu prüfen und eine Schachstellenanalyse zu erstellen. Die typischen Fehler werden erkannt und beurteilt, sowie Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt. (siehe hierzu auch meinen Rechtstipp: https://www.anwalt.de/rechtstipps/checkliste-der-haeufigsten-fehler-in-pensionszusagen-bzw-direktszusagen-an-geschaeftsfuehrer_184173.html).
Der Aufwand und die Kosten für eine derartige Kurz- bzw. Schachstellenanalyse ist überschaubar.
Im Anschluss daran können die Handlungsoptionen vereinbart werden. Diese können von partiellen Änderungen bzw. einer Neufassung der Zusage bis hin zu Änderungen der Zusage und der Leistungen, Kürzung der Leistung oder Auslagerung der Verpflichtung reichen.
Gerade die Änderung von Pensionszusagen erfordert neben der Beachtung der teilweise engen steuerlichen Grenzen und Vorgaben auch entsprechendes versicherungsmathematisches Know-How, um entsprechende Berechnungen und Beurteilungen durchführen zu können.

Gerne stehe ich Ihnen für eine Überprüfung mit meinen Kollegen aus dem Bereich Steuerberatung und Versicherungsmathematik zur Verfügung.

Foto(s): AUTHENT

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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