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Auto kaputt, Werkstatt weit weg: Transport zahlt Verkäufer!

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Gebrauchtwagenportale machen’s möglich, dass Autokäufer für ihren nächsten geliebten Gebrauchten durch halb Deutschland fahren. Wieder zu Hause mit dem „neuen“ Auto ruckelt plötzlich der Motor, streikt die Elektronik, kracht das Getriebe oder sonst was sorgt für Ärger. Die „Karre“ muss also zurück zur Hunderte Kilometer entfernten Werkstatt des Verkäufers. Gut, dass er die Kosten für den dazu nötigen Transport vorschießen muss – wenn man als Käufer richtig vorgeht.

Mängelrechte beim Kauf

Bei Mängeln, wie den eben genannten Macken, haben Käufer sogenannte Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer. Danach kann ein Käufer Nacherfüllung verlangen, vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Obendrein kann der Käufer auch Schadensersatz geltend machen.

Kein Ausschluss gegenüber Verbrauchern

Diese Rechte können gewerbliche Verkäufer gegenüber privaten Käufern nicht einfach ausschließen. Ein Gebrauchtwagenhändler kann mit einem Verbraucher lediglich vereinbaren, dass sich die Verjährung der Gewährleistungsrechte von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt. Die Verjährung beginnt, wenn der Käufer das Auto tatsächlich nutzen kann. 

Reparatur vor Rücktritt

Von den genannten Rechten geht die Nacherfüllung den anderen vor. Rücktritt oder Minderung sind erst möglich, wenn diese erfolglos bleibt oder der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert.

Verkäufer sollen dadurch die Chance haben, den Kaufvertrag doch noch zu erfüllen und so den vollen Kaufpreis zu erhalten. Käufer müssen dem Verkäufer diese Chance geben. Allerdings können sie die Art der Nacherfüllung wählen: Nachlieferung oder Nachbesserung.

Oft kein Ersatz für Gebrauchtwagen

Bei der Nachlieferung muss der Verkäufer eine mangelfreie Sache liefern. Diese Nachlieferung ist bei Gebrauchtwagen jedoch schwer. Denn meist wollte der Käufer gerade dieses Auto und kein anderes haben. Oft unterscheiden sich Fahrzeuge so sehr bei Allgemeinzustand, Kilometerstand, Alter, Farbe und Ausstattung, dass die Nachlieferung ausscheidet.

Es läuft also in der Regel auf die Nachbesserung und somit auf die Reparatur hinaus. Zwei Versuche steht das Gesetz dem Verkäufer zu. Danach gilt die Nachbesserung als gescheitert.

Frist zur Nacherfüllung setzen

Entscheidend ist, dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Bis diese abgelaufen ist, muss die Reparatur erfolgt sein. Sonst hat der Verkäufer seine Chance verloren. Käufer können dann die anderen Gewährleistungsrechte geltend machen und beispielsweise vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Kauf wird dann rückabgewickelt. Der Verkäufer muss also den Kaufpreis zurückzahlen und erhält im Gegenzug das Fahrzeug zurück. Wer das Fahrzeug behalten möchte, kann den Kaufpreis auch mindern. Des Weiteren ist es auch möglich, das Fahrzeug in einer anderen Werkstatt reparieren zu lassen und die Kosten vom Verkäufer als Schadensersatz zu verlangen. In diesem Fall sollte der Mangel aber genau dokumentiert sein. Denn regelmäßig berufen sich Verkäufer darauf, dass gar kein oder nur ein geringerer Mangel vorgelegen habe.

Verkäufer trägt die Kosten

Die Kosten der Nacherfüllung muss der Verkäufer tragen. Neben den Reparaturkosten zählen dazu alle weiteren Kosten. Insbesondere muss der Verkäufer auch anfallende Transportkosten, Wegekosten, Arbeitskosten und Materialkosten tragen.

Sitzt der Verkäufer in Berlin und der Käufer in Hamburg, muss der Verkäufer also auch den Transport nach Berlin bezahlen, wenn er es nur dort reparieren kann bzw. möchte.

Transportkostenvorschuss verlangen

Ein solcher Transport kostet in der Regel ein paar Hundert Euro. Kosten, die nicht jeder Käufer aus eigener Tasche vorstrecken kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte nun klar, dass Käufer auch einen angemessenen Transportkostenvorschuss vom Verkäufer verlangen können. Denn die unentgeltliche Nacherfüllung sieht nicht vor, dass Verkäufer den Käufern anfallende Kosten erst nach der Nacherfüllung erstatten. Vielmehr können Käufer von Verkäufern verlangen, dass sie auch in Vorleistung treten. Gebrauchtwagenkäufer, die weit weg von ihrem Händler wohnen und deren Fahrzeug repariert werden muss, sollten dabei dem Verkäufer immer auch die Begutachtung bei ihnen vor Ort und den eigenen Transport anbieten.

(BGH, Urteil v. 19.07.17, Az.: VIII ZR 278/16)

(GUE)

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