Badezimmer im Fachwerkhaus: Skizzenhafte Darstellung der Bodenabdichtung erforderlich

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Hier geht es um eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg, die besagt, dass Architekten beim Bau neuer Badezimmer in Fachwerkhäusern auch für die Bodenabdichtung verantwortlich sind. Wenn sie die notwendigen Details nicht den ausführenden Baufirmen geben, könnten sie für Schadensersatzforderungen haftbar gemacht werden. Gleiches gilt für Lieferanten und Installateure von Sanitäreinrichtungen, wenn sie offensichtlich mehrschichtige, saugfähige Materialien ignorieren und Duschwannen ohne ordnungsgemäße Abdichtung einbauen.

Hier ist der Hintergrund des Urteils:

Die Person, die die Klage eingereicht hat, hat die erste Beklagte gebeten, die vorhandenen Pläne zu überprüfen und zu überarbeiten sowie verschiedene Planungsarbeiten durchzuführen. Die erste Beklagte erstellte eine Liste der Arbeiten für Fliesen- und Bodenbeläge. Basierend auf dieser Liste beauftragte die Klägerin die zweite Beklagte mit den Arbeiten für Fliesen und Bodenverlegung. Die Klägerin beauftragte auch die dritte Beklagte mit Arbeiten im Bereich Heizung, Lüftung und Sanitärinstallation. Der Auftrag bestand darin, einen Wannenträger für eine Duschwanne mit Wandanschluss- und Befestigungsteilen zu liefern und zu montieren. Die Klägerin entdeckte Schäden an den Bodenfliesen und meldete diese den zweiten und dritten Beklagten. Die Haftpflichtversicherung der zweiten Beklagten lehnte eine Schadensregulierung ab und argumentierte, dass die Abdichtungsarbeiten nicht Teil des Vertrags mit der zweiten Beklagten waren.

Das Oberlandesgericht Naumburg hat entschieden, dass ein Architekt, der gemäß § 34 HOAI 2013 mit den Grundplanungsleistungen beauftragt wurde, bei einem Neubau von Badezimmern in Fachwerkhäusern verpflichtet ist, neben der Erwähnung der Abdichtung im Leistungsverzeichnis auch skizzenhafte Details zur Bodenabdichtung mit Angabe von Leitdetails zu erstellen und den ausführenden Baufirmen zur Verfügung zu stellen. Die korrekte Umsetzung der Bodenabdichtung muss während der Bauüberwachung überprüft werden. Wenn der Lieferant und Installateur von Sanitäreinrichtungen ohne Rücksprache oder Bedenken den Einbau von Duschwannen auf einem offensichtlich aus mehreren saugfähigen Schichten bestehenden Fußbodenaufbau in einem Fachwerkhaus ohne angemessene Abdichtung durchführt, handelt es sich um einen Mangel seiner eigenen Leistungen. Selbst wenn das Abnahmeprotokoll das Ende der Gewährleistungsfrist auf vier Jahre festlegt, kann der Unternehmer diese Frist nicht verkürzen, es sei denn, die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) wurde im gesamten Bauvertrag berücksichtigt.

Foto(s): Udo Kuhlmann


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