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BAföG-Betrug: Wichtige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bewertung von Treuhandvermögen

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Die Höhe des BAföG hängt u.a. davon ab, dass der/die Student/in nicht über vorrangig zu verwertendes Vermögen verfügt. Bei der Antragstellung muss über das Vermögen Auskunft erteilt werden. Der Freibetrag beträgt zur Zeit 5.200 Euro. Darüber hinaus gehendes Vermögen wird angerechnet. Nicht selten sind Fälle, in denen Geld von Dritten (z.B. den Eltern oder auch den Großeltern) auf einem Konto eingezahlt worden sind, welches auf den Namen des/der Studenten/in eingerichtet wurde. Verfügungsberechtigt über das Konto ist der/die Student/in. Das Geld ist rechtlich gesehen somit sein/ihr Vermögen.

Wenn die Studentenwerke oder BAföG-Ämter nachträglich davon erfahren, besteht oft Erklärungsnot. In vielen Fällen kommt es zu Rückforderungen, sogar zu Strafanzeigen wegen Betrugs. Die Betroffenen argumentieren häufig, dass das Geld von den Kindern nur treuhänderisch verwaltet oder ihnen von den Eltern/Großeltern als Darlehen gewährt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Urteilen vom 04.09.2008 entschieden, dass Treuhandabreden und Darlehen bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung grundsätzlich anerkennungsfähig sind. Voraussetzung ist, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und dies auch nachgewiesen werden kann. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Verwaltungsgerichte legen in den gegen die Rückforderungsbescheide geführten Klageverfahren sehr strenge Maßstäbe an. So hatte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 28.06.2007 (Aktenzeichen: 4 LA 39/06) (http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0500020060000394%20LA) folgende Leitsätze aufgestellt:

  1. Ein von einem Auszubildenden verdeckt treuhänderisch gehaltenes Vermögen stellt ausbildungsförderungsrechtlich Vermögen des Auszubildenden und nicht Vermögen des Treugebers dar.

  2. Treuhandvereinbarungen können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung die Herausnahme des Treuhandvermögens aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen.

  3. Auch verdeckt treuhänderisch gehaltenes Vermögen ist bei der Beantragung von Ausbildungsförderung anzugeben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die Kriterien festgelegt, nach denen Treuhandvermögen oder Darlehen geschützt werden können, sodass sie nicht auf den Bedarf des Auszubildenden anzurechnen sind. Ein wichtiges Anzeichen für eine wirksame Treuhandabrede ist Separiererung. D.h. der Auszubildende hält das Vermögen des Treugebers von seinem eigenen Vermögen getrennt. Die Treuhandvereinbarung muss substantiiert dargelegt werden (Zeitpunkt, konkreter Inhalt der Vereinbarung, plausibler Grund für den Vertragsschluss). Ein wichtiges Indiz für eine wirksame Vereinbarung liegt auch dann vor, wenn der Auszubildende das Treugut selbst in einer wirtschaftlichen Notlage nicht verwerten können soll.

Im Einzelfall ist es deshalb wichtig, die genauen Umstände der Vereinbarung konkret darzulegen und zu beweisen.

(Bundesverwaltunsgericht, Urteile vom 04.09.2008: 5 C 30.07

(http://www.bundesverwaltungsgericht.de/enid/666fd8f8a12e4cafd3eabf2830a8bbe0,5017ea7365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d093131313636093a095f7472636964092d0931393535/Entscheidungssuche/Entscheidungssuche_8o.html

und 5 C 12.08

http://www.bundesverwaltungsgericht.de/enid/4ac3606b3a17d50ba103069b65c23653,06ac7d7365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d093131313635093a095f7472636964092d09353733/Entscheidungssuche/Entscheidungssuche_8o.html).

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