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Balla-Balla? Fußballer dürfen nicht mehr vorbeischießen

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Die hierzulande beliebteste Sportart ist der Fußball – viele spielen selbst, andere sehen gerne zu, manche interessieren sich gar nicht dafür und wieder anderen geht der Ballsport ganz schön gegen den Strich.

Bällebad in Nachbars Garten

Eins steht fest: Dem Fußball kann man kaum entkommen. Diese Erfahrung musste auch ein Grundstückseigentümer in Sachsen-Anhalt machen. Das Anwesen des Mannes liegt direkt neben einem Fußballplatz, wobei ihm die dort stattfindenden Spiele, Anstöße, Ecken und Tore zunächst wohl ziemlich egal waren.

Anstoß nahm er allerdings an den über 135 Fußbällen, die im Laufe des Jahres 2014 in seinem Garten gelandet waren. Auch in den Jahren zuvor hatte er schon regelmäßig mehr Bälle auf seinem Grundstück, als ihm lieb war.

Der Fußballverein hatte zwar in der Vergangenheit schon das Spielfeld geringfügig verlegt und auch einen Ballfangzaun angeschafft – genützt hat das aber offenbar wenig.

Böse Fouls am Gartenzaun?

Die in seinem Garten eingeschlagenen Bälle hatte der Mann zwar zurückgegeben, aber jeden Vorfall in seiner ganz persönlichen Sportstatistik notiert. Eigenmächtig zurückgeholte Bälle waren dabei noch nicht einmal berücksichtigt. Sogar sein Gartenzaun war bei derartigen Aktionen schon beschädigt worden. Außerdem soll der Mann von Jugendlichen und Erwachsenen vom Fußballplatz aus auch schon beschimpft worden sein.

Aber was tut man, wenn sich zwei Parteien streiten? Man sucht sich einen Schiedsrichter oder – noch besser – einen richtigen Richter. So klagte der Mann also gegen die Stadt als Eigentümerin des Grundstücks und den Sportverein als Pächter.

Unentschieden im Gerichtssaal

Aber ist die Sache mit den umherfliegenden Bällen nun tatsächlich ein regelwidriges Foulspiel oder hat sich der Mann mit seiner Klage am Ende selbst ins Abseits manövriert? Ein Eigentor war die Aktion jedenfalls nicht, denn das Oberlandesgericht (OLG) Sachsen-Anhalt gab ihm zumindest teilweise recht.

Nicht punkten konnte der Mann mit seinem Begehren, dass die Stadt und der Verein die Begehung von Straftaten, wie Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Beleidigung, unterbinden müsse. Das sei eine Sache für die Polizei bzw. Ordnungsbehörden und keine Frage des zivilen Nachbarschaftsrechts.

Nur ein Fußball pro Woche

Im Übrigen ging die Taktik des Klägers aber weitgehend auf. Zumindest mehr als durchschnittlich ein überfliegender Ball pro Woche sei nicht zumutbar, meinten auch die Richter. Um derartige Störungen zu verhindern, sollte ein Ballfangzaun mit sechs Metern Höhe in der Regel ausreichend sein – der an diesem Sportplatz angebrachte Zaun war allerdings tatsächlich nur vier Meter hoch.

Das OLG verurteilte daher die Stadt und den Sportverein gemeinsam, zukünftig zu unterbinden, dass durchschnittlich mehr als ein Ball pro Woche danebengehen und auf dem Grundstück des Nachbarn landen kann. Anderenfalls droht theoretisch ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder gar Ordnungshaft.

Die Kicker sollten also in Zukunft besser genau zielen und nicht mehr am Ballfangzaun vorbeischießen. Ob das mit noch mehr Training oder doch durch eine Erhöhung des Zauns erreicht werden kann, müssen die Beklagten entscheiden.

(OLG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 23.11.2015, Az.: 12 U 184/14)

(ADS)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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