Baumfällgenehmigung, Baumschutzsatzung/Baumschutzverordnung und Befreiungsmöglichkeiten – Was Sie beachten müssen
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Wer zur Verwirklichung eines Projekts einen oder mehrere Bäume fällen möchte, sieht sich häufig mit der Notwendigkeit einer Baumfällgenehmigung konfrontiert. Gelegentlich kann eine Genehmigung aber auch schon fällig werden, wenn nur wenige Äste entfernt werden müssen oder eine Störung des Wurzelwerks durch Befestigungen des Bodens droht.
Wer einen Baum ohne Erlaubnis fällt, riskiert ein hohes Bußgeld, welches bis zu 50.000 € betragen kann.
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden in den meisten Bundesländern Baumschutzsatzungen oder Baumschutzverordnungen. Diese beruhen auf den Bundes- und Landesnaturschutzgesetzen. Hier zählen Baumfällung zu den Eingriffen in Natur und Landschaft gem. §§ 13 ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Gem. § 29 BNatschG sind sie als geschützte Landschaftsbestandteile einzustufen.
Nach den Baumschutzsatzungen ist zumeist die Fällung von allen oder bestimmten Bäumen eines konkreten Stammumfangs grundsätzlich verboten. Ausnahmen und Befreiungen von diesem Verbot können aber zugelassen werden. Über die Voraussetzungen der Befreiung herrscht häufig Streit.
Voraussetzungen
Zunächst ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde (häufig das Umweltamt, die Naturschutzbehörde oder das Ordnungsamt ihrer Gemeinde) zu stellen. Das Erfordernis einer gesonderten Antragstellung entfällt aber, wo ohnehin ein Bauantrag gestellt werden muss. Zudem muss eine geringe Verwaltungsgebühr eingezahlt werden.
Im Antrag müssen auch die Gründe dargelegt werden, die für eine Fällung des Baumes sprechen.
Regelmäßig sind dabei folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Der Baum stellt eine Gefahr für Menschen, Tiere und Sachen dar, weil er in seiner Standfestigkeit beeinträchtigt ist, insbesondere krank oder morsch ist.
- Der Baum ist abgestorben und kann daher seine ökologische Funktion nicht mehr erfüllen.
- Ohne die Fällung des Baumes würde die Entwicklung des sonstigen Baumbestandes beeinträchtigt.
- Die zulässige Grundstücksnutzung wird unverhältnismäßig erschwert, insbesondere wenn bauliche Anlagen sonst nicht errichtet werden können. Eine Rolle können auch die Erfordernisses eines Gewerbebetriebs, z.B. auf einem Betriebsgelände spielen.
- Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Fällung des Baums. Hier kann insbesondere mit Verschattungseffekten für bestehende oder noch zu errichtende PV-Anlagen argumentiert werden (vgl. § 2 EEG 2023). Verwaltungsgerichtliche Urteile hierzu liegen noch nicht vor, Sinn und Zweck der Reform des § 2 EEG 2023 sprechen aber für die Annahme eines öffentlichen Interesses in diesen Fällen. Wir vertreten hier zur Zeit mehrere Mandanten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Im Gegensatz dazu vermögen sog. typische Baumeigenschaften eine Fällung regelmäßig nicht zu rechtfertigen. Samen- und Pollenflug, Früchte- und Laubfall und hierdurch verursachte Störungen und Arbeitsaufwand sind daher nicht berücksichtigungsfähig.
Zudem wird die Baumfällgenehmigung regelmäßig an Auflagen gebunden. So werden Ersatzpflanzungen festgesetzt (Baumart, Baumstückzahl, Baumqualität) oder eine Ausgleichsabgabe festgesetzt. Unter Umständen können auch diese Auflagen selbstständig gerichtlich angegriffen werden. Weiterhin darf von der einmal erteilten Genehmigung nur während der Fällperiode, d. h. zwischen dem 1. Oktober und 28./29. Februar Gebrauch gemacht werden (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG).
Rechtsschutz
Die Rechte des Antragstellers sind zunächst im Antragsverfahren vor der Behörde durchzusetzen. Häufig bietet es sich an, eine naturschutzfachliche Begleitung oder anwaltliche Vertretung bereits für den Behördentermin vor Ort in Anspruch zu nehmen. In den meisten Bundesländern folgt auf eine ablehnende Entscheidung zunächst ein Widerspruchsverfahren. Sodann verbleibt die Möglichkeit einer Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht. Da die Erteilung einer Baumfällgenehmigung grundsätzlich im Ermessen der Naturschutzbehörde steht, ist vorher sorgfältig anwaltlich zu prüfen, ob eine Anspruch gerichtlich durchsetzbar ist.
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