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Beamtenrecht – Dienstunfähigkeit – amtsärztliche Untersuchung – Schweigepflichtentbindung

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Zur Vorbereitung der ärztlichen Untersuchung wird der Amtsarzt in der Regel von dem Beamten verlangen, dass er seine behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Amtsarzt entbindet. Ein solches Verlangen ist sachgerecht, wenn der Amtsarzt ohne Kenntnis der vorangegangenen Krankheitsgeschichte die Dienstfähigkeit nicht oder nur unvollständig beurteilen kann. Ist der Beamte verpflichtet, einer solchen Aufforderung Folge zu leisten?

Eine gesetzliche Verpflichtung, einer solchen Aufforderung Folge zu leisten, enthalten die Beamtengesetze bislang ebenso wenig, wie eine Ermächtigung des Dienstherrn, eine Schweigepflichtentbindung ausdrücklich anzuordnen. In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird allerdings durchgehend bejaht, dass eine solche Pflicht besteht. Auch wenn derzeit eine spezifische gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zur Entbindung von der Schweigepflicht fehlt, kann auf allgemeine Beamtenpflichten zurückgegriffen werden. Allerdings muss die Verpflichtung zur Erreichung des Untersuchungszwecks, d.h. zur Klärung der ernstlichen Zweifel an der Dienstfähigkeit, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein.

  • BVerwG – 26.05.2014 – 2 B 69.12
  • BVerwG – 21.02.2014 – 2 B 24.12

Ist die Offenlegung der Krankheitsgeschichte für die amtsärztliche Begutachtung von entscheidender Bedeutung, so ginge die Verpflichtung zur amtsärztlichen Untersuchung ins Leere, wenn der Beamte die Entbindung verweigern könnte.

  • OVG Bautzen – 17.11.2005 – 3 BS 164/05

Ob die Aufforderung der Behörde oder des Arztes diesen Anforderungen gerecht wird, muss jeweils im Einzelfall geklärt werden.


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