Beamtenrechtliche Beförderung abgelehnt – Rechtsschutz im Überblick

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Immer wieder kommt es vor, dass der Dienstherr ablehnende Beförderungsentscheidungen zulasten des Beamten und zugunsten eines Mitbewerbers trifft. 

Doch wie muss sich der unterlegene Bewerber nun verhalten? 

Je nach Ausgestaltung der (landes-)gesetzlichen Bestimmungen, muss – zunächst fristwahrend – ein Hauptsacheverfahren in Form eines Widerspruchsverfahrens oder aber eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht durchgeführt werden. Bei der Klage handelt es sich grundsätzlich um eine auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO. 

Gleichzeitig ist regelmäßig ein Vorgehen im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO angezeigt, um einen Rechtsverlust des unterlegenen Bewerbers zu verhindern. Hierbei muss erreicht werden, dass dem Dienstherrn untersagt wird, die streitgegenständliche Stelle mit dem Mitbewerber zu besetzen und ihn unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, seine Auswahlentscheidung erneut zu treffen. 

Im Rahmen dieser Verfahren muss dargelegt werden, dass die Auswahlentscheidung des Dienstherrn rechtswidrig war. Hier gilt es, möglichst konkret und umfangreich zu belegen, welche Fehler der Dienstherr im Rahmen seiner Beförderungsentscheidung gemacht hat. 

Hierbei sind zum Beispiel aktuelle dienstliche Beurteilungen, Zeugnisse, Dokumente, aber auch andere Mittel der Glaubhaftmachung, wie etwa eidesstattliche Versicherungen heranzuziehen, die für eine bessere Geeignetheit des unterlegenen Bewerbers bzw. gegen die Geeignetheit des Mitbewerbers, sprechen. 

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen formalen Fehlern sowie materiellen Fehlern der Auswahlentscheidung. Ein formaler Fehler der Auswahlentscheidung kann zum Beispiel bei einer fehlenden Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle vorliegen. 

Überdies sind auch materielle Fehler der Auswahlentscheidung zu prüfen. Art. 33 Abs. 2 GG kommt hierbei eine entscheidende Bedeutung zu. Hierin heißt es: 

„Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.“ 

Eben dieses Prinzip der Bestenauslese ist bei der Auswahl der Bewerber primär zu berücksichtigen, da ihm Verfassungsrang zukommt. Hat der Dienstherr für die entsprechende Stelle z. B. ein bestimmtes Auswahlverfahren festgelegt, so ist er an die hierin festgelegten Vorgaben und Parameter grundsätzlich auch gebunden. 

Regelmäßig beinhalten die Anforderungen an das Auswahlverfahren bestimmte Qualifikationen des Bewerbers, z. B. fachliche Leistungen oder aber sonstige Befähigungen und Eigenschaften. Um den Bewerbern nach außen hin „mitzuteilen“, welche Kriterien für die Stellenbesetzung entscheidend sind, veröffentlicht er regelmäßig eine Stellenausschreibung bzw. ein Anforderungsprofil

Genau an diese Stellenausschreibung ist der Dienstherr gebunden und muss sich hieran auch „messen lassen“ (vgl. hierzu exemplarisch BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 – 2 A 3/00). Er darf das hierin statuierte Anforderungsprofil, das sich neben gesetzlichen Voraussetzungen auch aus anderen Anforderungen speisen kann, nicht einfach im Nachhinein nach Belieben abändern. 

Kurzum: Die hierin festgelegten Einstellungskriterien sind die Grundlage für seine Auswahlentscheidung. Hierbei wird zwischen sogenannten relativen Einstellungskriterien und konstitutiven Einstellungskriterien unterschieden. So kann es vorkommen, dass ein Mitbewerber befördert werden soll, obwohl er ein oder mehrere konstitutive (man könnte auch sagen zwingende) Einstellungskriterien nicht erfüllt.

Oftmals bemüht der Dienstherr zur Begründung seiner Entscheidung auch unzulässige Hilfskriterien, obwohl andere Kriterien vorrangig hätten berücksichtigt werden müssen. Genau hier gilt es, Fehler im Auswahlverfahren bestmöglich aufzuzeigen!

Naturgemäß kann hier nur ein kleiner Überblick über die komplizierte Materie gegeben werden, der eine anwaltliche Beratung und Begleitung des Sachverhalts jedoch keinesfalls ersetzen kann. Anzumerken wäre hier noch, dass viele Rechtsschutzversicherungen ein solches Verfahren kostenmäßig übernehmen. 

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