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Beamtenrechtliche Konkurrentenklage – wenn die Zweit- vor der Erstbeurteilung unterschrieben wird

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Mit dieser Konstellation hat sich das Verwaltungsgericht Hannover in einem Beschluss vom 02.05.2017 betreffend die Beförderungsrunde der Deutschen Telekom AG für das Jahr 2016 befasst. 

Dienstliche Beurteilungen sind die wichtigste Grundlage für einen Leistungsvergleich zwischen Bewerbern um ein Beförderungsamt. Beurteilungen müssen daher rechtmäßig erstellt werden. Nach den Beurteilungsrichtlinien der Telekom hat zunächst der Erstbeurteiler einen Beurteilungsvorschlag zu erstellen, der mit dem Zweitbeurteiler zu erörtern ist. Der Zweitbeurteiler ist insbesondere dafür verantwortlich, dass ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab Anwendung findet und er hat auf die Schlüssigkeit des Beurteilungsentwurfs zu achten. Die endgültige Entscheidung bleibt dem Zweitbeurteiler vorbehalten. Dieser wird also erst nach dem Erstbeurteiler tätig. 

Unterschreibt der Zweitbeurteiler allerdings die dienstliche Beurteilung vor dem Erstbeurteiler, dann spricht dies dafür, dass der Zweitbeurteiler bereits vor dem Erstbeurteiler tätig geworden ist. Darin könnte ein Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien liegen. Ein solcher Verstoß ist beachtlich, denn er könnte sich auf das Auswahlverfahren ausgewirkt haben, weil es nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Beurteilung bei Einhaltung des durch die Richtlinien vorgeschriebenen Verfahrens anders hätte ausfallen können. Eine Beförderungsauswahl, die auf eine insoweit fehlerhafte dienstliche Beurteilung gestützt wird, ist nach Auffassung des VG Hannover rechtswidrig. 

Verwaltungsgericht Hannover – Beschluss vom 02.05.2017 – 13 B 7374/16

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