Behinderung der Betriebsratsarbeit: Aushang - Betriebsrat will zu hohe Abfindung - als rechtswidrig erklärt

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LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG mit Datum vom 14.11.2022, 1 TaBVGa 4/22, wie folgt feststellend: „Für eine Veröffentlichung eines Aushangs durch den Geschäftsführer und den Verwaltungsratsvorsitzenden der Komplementär-GmbH, ein Betriebsratsmitglied habe durch die Forderung nach einer hohen Abfindung das Vertrauen der Belegschaft und die Verantwortung gegenüber dieser missbraucht und dies stelle einen Verstoß gegen das Verbot der Begünstigung dar, besteht kein berechtigtes Interesse. Sie stellt einen Verstoß gegen das Verbot der Behinderung der Betriebsratsarbeit dar. Dasselbe gilt für entsprechende Äußerungen auf einer Betriebsversammlung.“ Quelle: www.lag.bayern.de/nuernberg/entscheidungen

Veröffentlichung des Aushangs durch Intranet, App und Aushang auch auf andere Betriebe erstreckt, stellt einen groben Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit dar

Was ist passiert? Auszug aus LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG in Bezug auf den Aushang des Arbeitgebers: „Die Geschäftsführung hat am 08.06.2022 beim Arbeitsgericht in Coburg den Ausschluss eines freigestellten Betriebsratsmitglieds wegen grober Verletzung seiner Pflichten beantragt. Der Betriebsrat hatte für sein eigenes Ausscheiden aus unserer Firma eine Abfindung in Höhe von 750.000 Euro verlangt, wogegen er selbst für unsere Mitarbeiter eine maximale Abfindung in Höhe von 250.000 Euro verhandelt hatte. Nach der Betriebsratswahl reduzierte er seine Forderung auf 360.000 Euro. Wir sehen es als Missbrauch der Verantwortung gegenüber unserer Belegschaft an, wenn ein Betriebsrat aus seiner Stellung einen derartigen persönlichen Vorteil zu ziehen versucht und sich damit über die Interessen der von ihm vertretenen Belegschaft stellt. Dieser Verstoß gegen das Verbot der Begünstigung lässt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zum Wohle der Arbeitnehmer – wie es das Betriebsverfassungsgesetz im § 2 Abs. 1 verlangt – nach Meinung unserer Firmenleitung nicht zu. Gesellschafter und Geschäftsführer wünschen sich eine offene und ehrliche Zusammenarbeit mit Betriebsräten, die das Wohl der Mitarbeiter vor ihre eigenen Interessen stellen.“ Quelle: www.lag.bayern.de/nuernberg/entscheidungen

Kein Bedürfnis des Arbeitgebers, der Belegschaft mitzuteilen, welche Höhe an Abfindung ein vollfreigestelltes Betriebsratsmitglied verlangt; Aushang bringt Betriebsrat in Rechtfertigungsdruck und das stellt eine Behinderung der Betriebsratsarbeit dar

LAG Nürnberg: „Ein Anspruchsgrund besteht jedoch dafür, Äußerungen in der B…-App, im Intranet, in Aushängen, in Betriebsversammlungen oder sonst in der Betriebsöffentlichkeit zu untersagen, ein freigestelltes Betriebsratsmitglied oder der Beteiligte zu 1.) habe für sein Ausscheiden eine Abfindung von 750.000,- € oder 360.000,- € verlangt, dies sei als Missbrauch der Verantwortung gegenüber der Belegschaft und/oder als Verstoße gegen das Begünstigungsverbot und/oder als Versuch anzusehen, sich einen persönlichen Vorteil zu verschaffen. Soweit diese Äußerungen außerhalb des Betriebes C… verbreitet wurden, wird auf die obigen Darlegungen Bezug genommen. Hierfür ist keinerlei Bedürfnis zu erkennen. Soweit die Äußerungen intern oder auch in der Betriebsversammlung gemacht wurden, hätte die Beteiligte zu 2.) dies unterbinden müssen. Derartige Äußerungen waren, selbst wenn der Beteiligte zu 1.) die behaupteten Erklärungen im Gespräch mit dem Personalleiter, den Geschäftsführern oder auch dem Beteiligten zu 3.) abgegeben haben sollte, für alle Beteiligten erkennbar nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Die Beteiligten zu 2.) bis 4.) hätten solche Äußerungen als vertraulich ansehen müssen. Es ist schon im Ansatz kein Bedürfnis erkennbar, welches es rechtfertigen würde, die Betriebsöffentlichkeit über derartige gegenüber Personalleiter, Geschäftsführern oder Verwaltungsratsvorsitzendem getätigte Äußerungen, die allein das Arbeitsverhältnis des Beteiligten zu 1.) und dessen mögliche Auflösung betreffen, zu unterrichten.“ Quelle: www.lag.bayern.de/nuernberg/entscheidungen

Aushang des Arbeitgebers lässt erwarten, dass das Betriebsratsmitglied in Rechtfertigungsdruck gerät und dass das Vertrauen der Belegschaft und damit dessen Amtsführung beschädigt wird

LAG Nürnberg: „…Ein solches Verhalten ist dem Arbeitgeber im Hinblick auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit untersagt. Solche Äußerungen stellen, wenn kein berechtigtes Interesse erkennbar ist, eine Beeinträchtigung der Amtsführung des Betriebsratsmitglieds dar; dieses wird gegenüber der Belegschaft ohne Grund „schlechtgemacht“, dessen Betriebsratstätigkeit wird erschwert. Es ist zu erwarten, dass das Betriebsratsmitglied in Rechtfertigungsdruck gerät und dass das Vertrauen der Belegschaft und damit dessen Amtsführung beschädigt wird. Ein solches Verhalten stellt eine Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds nach § 78 BetrVG dar.“ Quelle: www.lag.bayern.de/nuernberg/entscheidungen

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