Bei Architektenmängeln genügt die Beschreibung der Mangelerscheinungen; eine Ursachendarlegung ist nicht erforderlich

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Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Mai 2003 (VII ZR 407/01) befasst sich mit den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels bei Architektenleistungen und den Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche in diesem Kontext.

Zusammenfassung des Urteils:

  1. Sachverhalt: Die Klägerin forderte vom Beklagten, einem Innenarchitekten, Schadensersatz wegen fehlerhafter Planung und Bauaufsicht beim Um- und Ausbau eines Fachwerkhauses. Die Klägerin hatte bereits im Vorfeld Mängel am Mauerwerk und Dachstuhl gerügt und einen entsprechenden Schadensersatzanspruch geltend gemacht.

  2. Entscheidungen der Vorinstanzen: Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage der Klägerin ab. Sie hatten argumentiert, dass die Klägerin die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB nicht hinreichend dargelegt hätte.

  3. Entscheidung des BGH: Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zurück. Der BGH stellte klar, dass im werkvertraglichen Mängelprozess zwischen dem Mangel und den Mangelerscheinungen unterschieden werden muss. Ein Auftraggeber legt einen Mangel hinreichend dar, wenn er die Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Auftragnehmers zuordnet, genau beschreibt. Es ist nicht erforderlich, dass der Auftraggeber zu den Ursachen der Mangelerscheinungen vorträgt.

  4. Schadensersatzansprüche: Bezüglich der Schadensersatzansprüche entschied der BGH, dass der Bauherr nicht verpflichtet ist, vorprozessual die Mängelbeseitigungskosten durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln. Es reicht aus, wenn der Bauherr die Kosten schätzt und im Falle eines Bestreitens durch den Schuldner ein Sachverständigengutachten als Beweismittel anbietet.

Leitsatz:Ein Auftraggeber legt einen Mangel des Architektenwerks, der sich im Bauwerk realisiert hat, hinreichend dar, wenn er die Mangelerscheinungen beschreibt und einer Leistung des Architekten zuordnet. Es ist nicht erforderlich, dass der Auftraggeber zu den Ursachen der Mangelerscheinungen vorträgt. Im Schadensersatzprozess genügt es, wenn der Bauherr die Kosten für die Mängelbeseitigung schätzt und im Falle eines Bestreitens durch den Schuldner ein Sachverständigengutachten als Beweismittel anbietet.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Darstellung von Urteilen auf dieser Internetseite lediglich einen ersten Einblick in die Rechtslage bieten kann. Für eine fundierte Bewertung Ihres konkreten Falles ist die Inanspruchnahme der Expertise eines Fachanwalts unerlässlich. Als spezialisierter Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht stehe ich Ihnen hierfür gerne mit meiner Erfahrung und Fachkenntnis zur Verfügung.

Anwaltskanzlei Udo KuhlmannRechtsanwalt undFachanwalt für Bau- und ArchitektenrechtTeerhof 5928199 Bremeninfo@ra-kuhlmann.dewww.fachanwalt-baurecht.org

Foto(s): Udo Kuhlmann


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