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Bei Mietwagenkosten gilt die Schwacke-Liste

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls erhält die Kosten für den Mietwagen nach der Schwacke-Liste erstattet. Vor der Anmietung müssen der Schädiger und dessen Versicherer nicht informiert werden.

Nach einem Verkehrsunfall ist der Geschädigte berechtigt, ein Ersatzauto anzumieten. Über die Kfz-Versicherung werden die Mietwagenkosten gemäß dem Schwacke-Automietpreisspiegel erstattet.

Information vor Anmietung

Das Amtsgericht (AG) Wiesbaden hatte sich kürzlich mit den Kosten für einen Mietwagen zu beschäftigen. Nach einem Verkehrsunfall nahm sich der Geschädigte einen Mietwagen. Der Versicherer des Schädigers wollte die Kosten aber nur zum Teil übernehmen. Er war der Meinung, dass der Geschädigte ihn oder den Schädiger vor der Anmietung des Wagens nicht informiert hatte, dazu aber verpflichtet gewesen wäre. Allerdings hatte der Versicherer keinen Erfolg vor Gericht. Der Richter bestätigte, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, die Gegenseite entsprechend über die Mietwagenkosten zu informieren, bevor er ein Ersatzauto anmietet.

Normaltarif nach Schwacke

Auch mit der Kostenhöhe war das AG einverstanden, weil sie im Rahmen des Normaltarifs lag. Ist das der Fall, müssen diese Kosten grundsätzlich erstattet werden. Hier waren die berechneten Kosten sogar noch unter dem Schwacke-Normaltarif. Ein Vorteilsausgleich für ersparte Aufwendungen wurde dem Kfz-Versicherer ebenfalls nicht zugesprochen, weil der Geschädigte bereits ein klassenniedrigeres Kfz angemietet hatte. Die Versicherung wurde verurteilt, ihm die restlichen Kosten für den Mietwagen zu erstatten.

(AG Wiesbaden, Urteil v. 05.11.2012, Az.: 93 C 4078/12)

(WEL)
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