Bei unwahrer Tatsachenbehauptung sind Internet-Bewertungen 2024 löschbar! Urteil des LG Frankenthal hilft Unternehmen

  • 4 Minuten Lesezeit

Das LG Frankenthal hat unberechtigten Tatsachenbehauptungen in Google Bewertugnen eine Absage erteilt. Hier finden Sie eine Urteilszusammenfassung:


Onlinebewertungen (insbesondere auf Google Maps) sind nicht mehr aus dem unternehmerischen Alltag wegzudenken. Positive Bewertungen stärken den Ruf des bewerteten Unternehmens, negative Bewertungen hingegen können dem Ruf des Unternehmens erheblichen Schaden bis hin zu Umsatzeinbußen und Existenzbedrohung zufügen.


Erfreulicherweise haben in den vergangenen Jahren zahlreiche Gerichte zugunsten betroffener Unternehmer entschieden, dass ungerechtfertigte Bewertungen, insbesondere auf Plattformen wie Google, nicht toleriert werden müssen, sondern entfernt werden können. Im Folgenden erhalten Sie von mir eine Zusammenfassung einiger bedeutender Urteile zu diesem Thema aus den letzten Jahren:


https://www.anwalt.de/rechtstipps/loeschung-von-negativen-google-rezensionen-hier-finden-sie-einige-der-wichtigsten-urteile-dazu-209925.html


In diese erfreuliche Rechtsprechung reiht sich auch eine ganz aktuelle Entscheidung des LG Frankenthal ein.


1. Urteil des LG Frankenthal vom 22.05.2023 zum Thema „Online Bewertungen löschen lassen“


Das Landgericht Frankenthal hat mit Urteil vom 22.05.2023 (Az. 6 O 18/23) entschieden, dass eine Person, die negative Fakten in einer Online-Bewertung über ein Unternehmen angibt, im Streitfall nachweisen muss, dass diese Fakten korrekt sind (ansonsten handelt es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen).

Das Landgericht hat ausgeführt, dass derjenige, der auf einer Online-Bewertungsplattform ungünstige Tatsachen bezüglich eines Unternehmens behauptet, im Zweifelsfall belegen und nachweisen muss, dass diese Aussagen wahrheitsgemäß sind. Falls dieser Beweis nicht erbracht werden kann, hat das bewertete Unternehmen das Recht, die Entfernung der Bewertung zu verlangen. In diesem Urteil wurde der Verfasser einer negativen Bewertung auf einer Online-Plattform dazu verpflichtet, eine darin enthaltene negative Aussage zu entfernen.

Der Entscheidung des LG Frankenthal lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein Mannheimer hatte eine Firma aus Ludwigshafen beauftragt, seinen Umzug durchzuführen. Nach einiger Zeit bewertete er die Durchführung des Auftrags auf einer Online-Bewertungsplattform mit lediglich einem von fünf möglichen Sternen. In seiner Rezension behauptete er unter anderem, dass ein Möbelstück auf dem Transportweg beschädigt worden sei und sich zudem niemand sich darum bemüht habe, den Schaden zu beheben. Der Inhaber des Umzugsunternehmens bestritt hingegen, dass es zu einem Schaden gekommen sei.

Das Landegericht Frankenthal bestätigte in dem Urteil die Auffassung des Unternehmers:

Eine negative Äußerung durch einen Bewerter (Kunden) auf einer Online-Bewertungsplattform schädige den Ruf des Unternehmensinhabers. Zar kann sich ein Kunde grundsätzlich auf die Meinungsfreiheit berufen, bei der Behauptung, dass ein Möbelstück beschädigt worden sei, handele es sich aber um keine Meinung, sondern vielmehr um eine Tatsachenbehauptung. Diese Behauptung beschreibt ein Ereignis, das tatsächlich stattgefunden haben soll. Das Unternehmen muss dies nur akzeptieren, wenn der Kunde/Bewerter den Nachweis für die Richtigkeit seiner Aussage erbringen konnte. Dies war in dem vom LG Frankenthal zu beurteilenden Fall dem Kunden jedoch nicht gelungen. weshalb das Gericht der Unterlassungsklage des bewerteten Möbelunternehmer teilweise stattgegeben hatte.


2. Möchten Sie eine oder mehrere negative Google Bewertung löschen lassen? Wir helfen Ihnen gerne!


Wir sind auf die Löschung von Google Bewertungen spezialisiert und haben bereits über mehrere Jahre hinweg tiefgreifende Erfahrungen mit der Löschung von unberechtigten negativen Google Bewertungen gemacht. Im Gegensatz zu dem oberen Fall musste bislang keiner unserer Mandanten zur anwaltlichen Abmahnung oder sogar zur Klage zurückgreifen, sondern konnten mit unserer Hilfe die negativen Google Bewertungen mit einem Stern oder ohne Kommentar schnell und preiswert und vor allem außergerichtlich entfernen lassen.


Mit unserer langjährigen Erfahrung im Bereich der Löschung unberechtigter negativer Google Bewertungen kennen wir alle Argumentationen und Tricks, um eine sehr hohe Erfolgsquote bei der Löschung zu erreichen.

Wir bieten die Beanstandung unberechtigter Google-Bewertungen zum günstigen Festpreis an (im Paket ab 38.- € zzgl. 19% MwSt. je beanstandeter/eingereichter Google-Bewertung).


3. Rufen Sie gerne für ein kostenloses Erstgespräch an!


Nutzen Sie auch gerne die Möglichkeit für ein kostenloses Erstgespräch (0471/483 99 88 – 0) und schildern Sie uns in Ruhe Ihren Fall, damit wir gemeinsam besprechen können, ob wir auch in Ihrem Fall Google Bewertungen erfolgreich löschen lassen können.

Die Kanzlei Dr. Newerla freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme per Telefon (0471/4839988-0), E-Mail (info@drnewerla.de) oder die Nachrichtenfunktion hier auf anwalt.de.


4. Firmenrechtsschutzversicherung nutzen!


Sofern Sie eine Firmenrechtsschutzversicherung haben, kann diese im Einzelfall sogar die Kosten für unsere anwaltliche Tätigkeit übernehmen. Sprechen Sie uns gerne an und wir prüfen gerne mit Ihnen zusammen, ob Ihre Rechtsschutzversicherung auch in Ihrem Fall die Kosten unserer Tätigkeit übernehmen kann.


Haben Sie eine unberechtigte Google Bewertungen erhalten und möchten diese löschen lassen?

Besuchen Sie gerne unsere Internetseite rund um das Thema Google Bewertungen löschen:


www.bewertungsbeseitiger.de



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla

Beiträge zum Thema