Beitragserstattung private Krankenversicherung – BGH verhandelt am 19.12.2018

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Am 19.12.2018 wird vor dem BGH (BGH – IV ZR 255/17) mündlich zum „Treuhänderstreit“ verhandelt und eine richtungsweisende Entscheidung zu den privaten Krankenkassen erwartet. Das Urteil betrifft Millionen deutsche Privatversicherte.

Hatte die private Krankenversicherung noch den Ruf eines bestmöglichen Grundversorgers, entpuppt sich diese immer mehr zur Kostenfalle und kann im Alter zu einer erheblichen finanziellen Belastung und zur Altersarmut führen. Regelmäßig zum Jahresende dürfen Privatversicherte sich über eine Beitragserhöhung „freuen“. Die Beiträge werden im Durchschnitt um 3 % erhöht.

Viele Privatversicherte haben mittlerweile den Weg raus aus der privaten Versicherung gefunden. Die Zahl der privat Versicherten betrug im Jahr 2018 nur noch 8,75 Millionen. Damit sank die Zahl der Versicherten seit 2012 um 0,25 Millionen.

Für die regelmäßige Beitragserhöhung sind verschiedene Faktoren verantwortlich. Fehlende Zinseinnahmen der Versicherungsgesellschaften aufgrund der Niedrigzinsphase werden schlicht durch eine Beitragserhöhung kompensiert. Auch die steigende Lebenserwartung sorgt für höhere Kosten bei den Versicherungsgesellschaften.

Die Versicherungsgesellschaften haben sich jedoch bei den Beitragserhöhungen an bestimmte Vorschriften zu halten. Die Beitragserhöhungen müssen durch einen unabhängigen Treuhänder geprüft werden. Die Unabhängigkeit ist dann nicht gewahrt, wenn z. B. mehr als 30 % seiner Einkünfte von dem Unternehmen kommen, dessen Erhöhung er prüft. Grundsätzlich hat jede Versicherungsgesellschaft einen eigenen Treuhänder, der die Anpassungen für sämtliche Tarife prüft. Die Aufgabe des Treuhänders besteht darin, im Interesse des Kunden zu prüfen, ob eine Beitragserhöhung eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Im Falle, dass der Treuhänder finanziell von der Versicherungsgesellschaft abhängig ist, er somit mehr als 30 % seiner Vergütung von der Versicherungsgesellschaft erhält, kann nicht mehr die Rede von einer Unabhängigkeit sein. Es ist zu vermuten, dass er ohne Prüfung einer Benachteiligung die Beitragserhöhung „durchwinkt“.

Ein solch gelagerter Sachverhalt hat in der ersten Instanz das Amtsgericht Potsdam (Az.: 29 C 122/16) beschäftigt. Im dortigen Fall hatte ein Treuhänder der AXA Krankenversicherung AG im Namen des Kunden und des Verbraucherschutzes über Jahre hinweg die Beitragserhöhungen „durchgewunken“. Die beklagte AXA Krankenversicherungs AG wurde zur Erstattung von zu viel gezahlter Beiträge nebst Zinsen für die Beitragsjahre 2012 und 2013 verurteilt.

Die Bezahlung durch die beklagte AXA Krankenversicherungs AG sah das erkennende Amtsgericht als wesentlich an, um eine Unabhängigkeit des Treuhänders zu verneinen.

Diese Rechtsauffassung wurde durch das LG Potsdam (Az.: 6 S 80/16) bestätigt und die Berufung der AXA Krankenversicherungs AG zurückgewiesen. Am 19.12.2018 wird nunmehr im Revisionsverfahren (BGH – IV ZR 255/17) über diesen Sachverhalt mündlich verhandelt.

Das Urteil des BGH wird mit Spannung erwartet. Fest steht auch, dass nicht nur die Beitragserhöhungen der AXA Krankenversicherungs AG betroffen sind. Betroffen sein dürften auch viele andere Beitragserhöhungen anderer Versicherungsgesellschaften wie etwa der DKV, der Allianz und der Signal Iduna und anderer namhafter Versicherer.

Sind Sie auch von Beitragserhöhungen betroffen, prüft Dr. Jan Rädecke, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Steuerecht, in einer kostenfreien Erstprüfung Ihren Fall. Wir benötigen für eine Erstprüfung die Benachrichtigungen über die Beitragsanpassung. Innerhalb weniger Tage erhalten Sie unsere Erstprüfung mit dem Ergebnis, ob für Sie ebenfalls die Möglichkeit besteht, eine Rückerstattung und Beitragsreduzierung zu verlangen. Ebenfalls erhalten Sie eine Beratung über die empfohlene Vorgehensweise.



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