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Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bei Schwerbehinderung

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Freifahrt

Die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr bei Schwerbehinderung („Freifahrt“) gilt nicht für alle Verkehrsmittel und ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Gesetzliche Grundlage

Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch darauf, im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert zu werden, was in §§ 145 ff. SGB IX geregelt ist.

Dies betrifft gehbehinderte, außergewöhnlich gehbehinderte, hilflose, gehörlose und blinde Menschen mit den Merkzeichen G, aG, H, Gl und Bl im Schwerbehindertenausweis. Das Merkzeichen B berechtigt zusätzlich hinaus zur kostenfreien Mitnahme einer Begleitperson.

Rechtsmittel bei Ablehnung

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird vom Versorgungsamt bei der Feststellung einer Behinderung geprüft. Ein ablehnender Widerspruchsbescheid kann mit einer Klage vor dem Sozialgericht überprüft werden. Hierbei hilft Ihnen Ihr Fachanwalt für Sozialrecht.

Eintragung im Schwerbehindertenausweis

Schwerbehinderte Menschen, die freifahrtberechtigt sind, erhalten einen Schwerbehindertenausweis in grün-orange.

Nahverkehr heißt aber nur: Omnibusse, Straßenbahnen, S-Bahnen und Nahverkehrszüge der Bahn bundesweit, jedoch beispielsweise nicht Taxi.

Eigenbeteiligung und Befreiung

Von den schwerbehinderten Menschen, die von der unentgeltlichen Beförderung Gebrauch machen wollen, wird eine Eigenbeteiligung von 80 Euro jährlich (40 Euro halbjährlich) erhoben. Dafür wird eine Wertmarke ausgegeben, die zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis als Nachweis für die Freifahrtberechtigung dient. Einkommensschwache, wie Grundsicherungsempfänger, sowie blinde und hilflose Menschen sind von der Eigenbeteiligung befreit.

Geltungsbereich

Die unentgeltliche Beförderung gilt nur für den Nahverkehr. Im Fernverkehr müssen die schwerbehinderten Menschen normal bezahlen. Wer berechtigt ist, eine Begleitperson mitzunehmen (Merkzeichen B), kann dies sowohl im Nah- als auch im Fernverkehr kostenfrei tun.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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