Bereitstellung essenzieller Arbeitsmittel - welche Pflichten hat der Arbeitgeber? Was gilt dort in AGB-Verträgen?

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Das Bundesarbeitsgericht führt in der Entscheidung vom 10.11.2021, die nun im Volltext vorliegt, aus, dass der Arbeitgeber zum Ersatz verpflichtet ist, wenn der Arbeitnehmer zum Zwecke der Ausführung des Auftrages Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf oder die ihm gar ausdrücklich vorgegeben waren, § 670 BGB (Auftragsrecht). Diese Norm ist auf Arbeitsverhältnisse entsprechend anwendbar. Macht der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen, die nicht durch die Vergütung abgegolten sind, ist der Arbeitgeber deshalb zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet.

Der Arbeitnehmer kann deshalb auch im (AGB-) Arbeitsvertrag nicht verpflichtet werden, die notwendigen Arbeitsmittel ohne Weiteres selbst mitzubringen und im Übrigen auf jeweils gesondert geltend zu machenden nachgelagerter Aufwendungsersatzansprüche verwiesen zu werden. Es entspricht vielmehr der originären Pflicht des Arbeitgebers, alle erforderlichen Arbeitsmittel auf Seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Gehört hierzu ein internetfähiges Mobilphon und ein Fahrrad (wie bei einem Fahrradkurier), so hat der Arbeitgeber dieses ebenso zur Verfügung zu stellen, wie den notwendigen Telefonvertrag nebst Datenvolumen.

Dies ist auch nicht in einem Arbeitsvertrag, der AGB-Recht unterliegt, einzuschränken oder auszuschließen. Nach dem Arbeitsvertrag ist der Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft, nicht sein Privatvermögen und -gegenstände zur Verfügung zu stellen.

Nicht entschieden hat das Gericht den Fall, wenn die Parteien eine solche Vereinbarung kraft individueller Regelung (oder in kollektivrechtlichen Normen) und daher gerade nicht in AGBs getroffen hätten, da das Bundesarbeitsgericht sich lediglich mit der Frage beschäftigt, ob von dem allgemeinen Grundsatz (Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB analog) in AGBs abgewichen werden kann.

Hierauf weist das Gericht ausdrücklich am Ende der Entscheidung hin, indem es meint, dass es mit der vorgenannten Entscheidung nicht von dem Urteil des BAG vom 14.10.2003 abgewichen hat, weil diese Entscheidung nicht zu Fragen der AGB-Kontrolle erfolgte.


Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.


Karsten Zobel


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

www.kanzlei-frauenkirche.de

Foto(s): Karsten Zobel

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