Berufsunfähigkeitsversicherung – Das Problem der "mitgebrachten" Berufsunfähigkeit des Versicherten

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Ein Beitrag von: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Das Risiko, irgendwann einmal berufsunfähig zu werden, ist hoch. Um die finanziellen Probleme einer Berufsunfähigkeit zu verhindern, sollte eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen werden.

Gemäß § 172 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist berufsunfähig, wer „seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.“

Vorvertragliche Berufsunfähigkeit

Problematisch ist, wenn die Berufsunfähigkeit bereits vor Vertragsschluss eingetreten ist, also bereits vorvertraglich bestand. Bei Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung übt der Versicherungsnehmer weiterhin seinen Beruf aus, bringt jedoch die Berufsunfähigkeit bereits in das Vertragsverhältnis mit.

Die Versicherung kann dem Versicherungsnehmer die Leistung aus der Versicherung sodann verweigern. So entschied das OLG Hamm, dass die nach Vertragsbeginn eingetretene Berufsunfähigkeit gem. § 172 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) anspruchsbegründende Voraussetzung ist für den Leistungsanspruch aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (vgl. OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 11. 12. 2017 – I-6 U 92/17; NJW-RR 2018, 352-353). Bei einer sog. „mitgebrachten Berufsunfähigkeit“ muss der Versicherer nicht zahlen. 

Wer muss die vorvertragliche Berufsunfähigkeit beweisen?

Der Versicherte muss beweisen, dass die Berufsunfähigkeit erst nach Beginn der Berufsunfähigkeitsversicherung eingetreten ist. Nach Ansicht des OLG Hamm gehen nachweisliche Anhaltspunkte, dass schon vorvertraglich eine Berufsunfähigkeit vorgelegen hat, zulasten des Versicherten (vgl. OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 11.12.2017 – I-6 U 92/17; NJW-RR 2018, 352-353). Dieser muss den Gegenbeweis erbringen.

Fazit

Die Versicherung muss zahlen, wenn der Versicherte beweisen kann, dass vorvertraglich keine Berufsunfähigkeit vorlag. Befinden Sie sich aufgrund von Beweisschwierigkeiten in einem Streit mit Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung um Ihre Leistungspflicht, suchen Sie sich anwaltliche Hilfe. Wenden Sie sich dazu gern an die Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB.

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB



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