besonderer Kündigungsschutz in der Schwangerschaft

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1. Besonderer Kündigungsschutz

Die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin ist unzulässig, da ein besonderer Kündigungsschutz besteht. Er gilt von Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt. Der Kündigungsschutz verlängert sich, wenn Sie in Elternzeit gegen.


Zu beachten ist, dass bei Zugang der Kündigung die Schwangerschaft bereits bestehen muss, jedoch muss der Arbeitgeber davon keine Kenntnis haben. Die Mitteilung der Schwangerschaft muss allerdings innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung nachgeholt werden. Bei unverschuldetem Verstreichen lassen der Frist, beispielsweise weil die Schwangere selbst nichts von der Schwangerschaft wusste, muss die Mitteilung an den Arbeitgeber unverzüglich, also so schnell wie möglich, mit Arbeitgeber mitgeteilt werden.


Der besondere Kündigungsschutz gilt auch in der Probezeit und in Kleinbetrieben.


Wenn Sie aber eine Kündigung erhalten, obwohl Sie schwanger sind, müssen Sie innerhalb von drei Wochen Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben.


2. Ausnahme


Ausnahmsweise kann eine schwangere Frau gekündigt werden, nachdem die Kündigung von der zuständigen Behörde für zulässig erklärt worden ist. Die Erklärung der Zulässigkeit erfolgt aber nur in besonders gelagerten Fällen, beispielsweise bei der Stilllegung oder Verlagerung des Betriebs oder Betriebsteils, besonders scheren Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin oder der Gefährdung der Betriebsexistenz.


Das Antragsverfahren ist für Arbeitgeber nicht einfach und in der Praxis ist es die absolute Ausnahme, dass dieser Weg gegangen wird. Ich selbst habe lediglich einen Fall erlebt, in dem dann die Zulässigkeit der Kündigung auch nicht erklärt wurde.


2. Aufhebungsvertrag


Einen Aufhebungsvertrag können Sie trotz Schwangerschaft jederzeit schließen. Dies sollten Sie aber nie voreilig tun und sich vor allem nicht unter Druck setzen lassen. Lassen Sie sich auch hier beraten!


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