Bestandsschutz bei Bauwerken und Baugenehmigung

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Mit seinem neuen Beschluss vom 22.02.2022 (2 L 110/20) hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt entschieden, dass ein Bestandsschutz durch die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung entsteht. Somit darf die Bauaufsichtsbehörde nur in die Anlage eingreifen, sofern eine  unanfechtbare oder sofort vollziehbare Aufhebung dieser Genehmigung gegeben ist.

Im zugrundeliegenden Fall verlangte der Kläger ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde in Form einer Beseitigungsverfügung gegen eine Prismenwendeanlage. Für diese wurde bereits 2005 eine Baugenehmigung erteilt – sie wurde jedoch nicht auf dem vorgeschriebenen Ort errichtet, sondern etwas südlicher. Die leichte Verschiebung wurde 2016 genehmigt.

Gegen diese Baugenehmigung aus 2016 wandte sich der Kläger, doch wurde er vom Verwaltungsgericht abgewiesen und die Berufung auf Zulassung blieb ebenfalls erfolglos.

Das Gericht stellte klar, dass die Prismenwendeanlage durch die Baugenehmigung aus 2016 legalisiert worden sei. Die Voraussetzungen des § 79 S.1 BauO LSA seien somit nicht erfüllt, da die Anlage öffentlich-rechtlichen Normen nicht widerspreche und durch die wirksame Genehmigung gesichert sei. Eine Beseitigung sei in diesem Falle nicht möglich, denn die Baugenehmigung sei wirksam und gelte weiterhin unverändert. Sie sei ebenfalls nicht aufgehoben worden, sodass kein Verstoß gegen materielles Baurecht bestehe.

Durch die Legalisierungswirkung der wirksamen Genehmigung aus 2016 komme der Anlage „ein formeller Bestandsschutz [zu] mit der Folge, dass ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen die Anlage erst nach einer unanfechtbaren oder zumindest für sofort vollziehbar erklärten Aufhebung der Baugenehmigung erfolgen darf.“

Der durch eine wirksame Baugenehmigung erhaltene formelle Bestandsschutz genüge hierfür. Darauffolgende Rechtsbehelfe Dritter gegen die Baugenehmigung änderten an ihrer Wirksamkeit und dem formellen Bestandsschutz nichts mehr.

Lediglich eine Aufhebung oder ein Wirksamkeitsverlust könne zur Anordnung einer Beseitigung führen.

Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Anordnung einer Beseitigungsverfügung.

Mit seinem neuen Beschluss vom 22.02.2022 (2 L 110/20) hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt entschieden, dass ein Bestandsschutz durch die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung entsteht. Somit darf die Bauaufsichtsbehörde nur in die Anlage eingreifen, sofern eine  unanfechtbare oder sofort vollziehbare Aufhebung dieser Genehmigung gegeben ist.

Im zugrundeliegenden Fall verlangte der Kläger ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde in Form einer Beseitigungsverfügung gegen eine Prismenwendeanlage. Für diese wurde bereits 2005 eine Baugenehmigung erteilt – sie wurde jedoch nicht auf dem vorgeschriebenen Ort errichtet, sondern etwas südlicher. Die leichte Verschiebung wurde 2016 genehmigt.

Gegen diese Baugenehmigung aus 2016 wandte sich der Kläger, doch wurde er vom Verwaltungsgericht abgewiesen und die Berufung auf Zulassung blieb ebenfalls erfolglos.

Das Gericht stellte klar, dass die Prismenwendeanlage durch die Baugenehmigung aus 2016 legalisiert worden sei. Die Voraussetzungen des § 79 S.1 BauO LSA seien somit nicht erfüllt, da die Anlage öffentlich-rechtlichen Normen nicht widerspreche und durch die wirksame Genehmigung gesichert sei. Eine Beseitigung sei in diesem Falle nicht möglich, denn die Baugenehmigung sei wirksam und gelte weiterhin unverändert. Sie sei ebenfalls nicht aufgehoben worden, sodass kein Verstoß gegen materielles Baurecht bestehe.

Durch die Legalisierungswirkung der wirksamen Genehmigung aus 2016 komme der Anlage „ein formeller Bestandsschutz [zu] mit der Folge, dass ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen die Anlage erst nach einer unanfechtbaren oder zumindest für sofort vollziehbar erklärten Aufhebung der Baugenehmigung erfolgen darf.“

Der durch eine wirksame Baugenehmigung erhaltene formelle Bestandsschutz genüge hierfür. Darauffolgende Rechtsbehelfe Dritter gegen die Baugenehmigung änderten an ihrer Wirksamkeit und dem formellen Bestandsschutz nichts mehr.

Lediglich eine Aufhebung oder ein Wirksamkeitsverlust könne zur Anordnung einer Beseitigung führen.

Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Anordnung einer Beseitigungsverfügung.

Foto(s): Janus Galka


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