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Bestimmte Ausländer haben Anspruch auf Hartz IV in Deutschland

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Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Arbeitslose Zuwanderer aus bestimmten Staaten haben einen unbeschränkten Anspruch auf Hartz IV in Deutschland. Zu diesem Urteil gelangte nun das Bundessozialgericht (BSG). Dies gilt auch in dem Fall, dass die entsprechenden Antragsteller zuvor nicht hierzulande gearbeitet haben. Der Anspruch der Zuwanderer ergibt sich dem Urteil zufolge aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen aus dem Jahr 1953.

Zu den Staaten, die das Abkommen am 11. Dezember 1953 unterzeichnet haben, gehören etliche Staaten der EU sowie Norwegen, Island und die Türkei. Mit diesem Gesetz verpflichteten sich die Länder, ausländische Staatsbürger aus den anderen unterzeichnenden Ländern wie die eigenen Staatsbürger zu behandeln und Fürsorge zu leisten. Darunter fällt nach Auffassung des Bundessozialgerichts auch der Anspruch auf Hartz IV.

Geklagt hatte ein in Berlin lebender Franzose gegen ein Jobcenter in Berlin. Nach einer Sperrfrist von drei Monaten erhielt der Mann für sechs Monate Hartz IV. Danach allerdings stellte das Jobcenter die Hartz IV Zahlungen ein. Begründet wurde dies damit, dass sich der Kläger nur zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten würde. Bereits das Landessozialgericht Berlin entschied zugunsten des Klägers. Das BSG wies nun die Revision des Jobcenters Berlin ab.

(BSG, Urteil v. 19. Oktober 2010, Az.:B 14 AS 23/10R)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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