Bestrafungsantrag: Deutscher Konsumentenbund macht Ordnungsgeld nach Verstoß gegen einstweilige Verfügung geltend

  • 3 Minuten Lesezeit

Der Deutsche Konsumentenbund e. V. mit Sitz in Kassel ist ein anerkannt gemeinnütziger Verbraucherschutzverband, der wettbewerbsrechtlich abmahnen darf. Insbesondere ist er in die Liste der qualifizierten Einrichtungen des Bundesjustizamtes eingetragen.

 Der Deutsche Konsumentenbund mahnt regelmäßig Internethändler ab. Gegenstand von Abmahnungen sind fehlende oder fehlerhafte Grundpreise, die Werbung mit Testergebnissen, Fehler in der Widerrufsbelehrung sowie ausdrücklich unzutreffende Angaben zu gesundheitsbezogenen Aussagen bei der Bewerbung von Lebensmitteln, wie z. B. „bekömmlich“. Auch die weitere Verletzung von Informationspflichten, wie z. B. ein fehlender Hinweis beim Angebot von Bioziden ist Abmahnthema des Konsumentenbundes.

Aktuell macht der Deutsche Konsumentenbund im Rahmen einer Abmahnung Abmahnkosten in Höhe von 321,30 Euro geltend.

In einer Abmahnung wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert.

Bei dem deutschen Konsumentenbund handelt es sich um einen „Abmahnverein“. Derartige Abmahnungen sind häufig im Vergleich zu Abmahnungen eines Wettbewerbers relativ preiswert. Unabhängig davon muss eine derartige Abmahnung jedoch ernst genommen werden. Eine Unterlassungserklärung ist sehr lange wirksam. Uns ist bekannt, dass der Deutsche Konsumentenbund Unterlassungserklärungen überprüft. Aus diesem Grund bietet es sich – nach anwaltlicher Beratung – häufig an, gegenüber dem Deutschen Konsumentenbund keine Unterlassungserklärung abzugeben.

In diesem Fall kann der Deutsche Konsumentenbund eine einstweilige Verfügung beantragen. statt einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird der Abgemahnte zur Unterlassung verurteilt bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro bzw. Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.

Häufig ist es so, dass eine einstweilige Verfügung oder ein Unterlassungsurteil durch den Abmahner nicht weiter überprüft wird. Hintergrund ist, dass ein Ordnungsgeld in die Staatskasse geht. Der Abmahner selber erhält davon nichts. Ein Ordnungsgeldverfahren lohnt sich somit zumindest für den Abmahner nicht finanziell.

Konsumentenbund beantragt Ordnungsgeld

Der Deutsche Konsumentenbund überprüft jedoch auch einstweilige Verfügung. Uns liegen mehrere Ordnungsgeldanträge des Deutschen Konsumentenbunds vor, anwaltlich vertreten durch „GfP Gesellschaft für Prozessführung“, die den Deutschen Konsumentenbund vertritt. Bei dem Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, wird ein sogenannter „Bestrafungsantrag (§ 890 ZPO) eingereicht. Es wird beantragt, gegen den Abgemahnten ein empfindliches Ordnungsmittel festzusetzen, mit der Behauptung, der Abgemahnte hätte gegen die einstweilige Verfügung verstoßen.

Wie auf einen Bestrafungsantrag reagieren?

Das Wichtigste ist zunächst, dass grundsätzlich gegen eine einstweilige Verfügung oder ein Unterlassungsurteil nicht verstoßen wird. Es muss gewährleistet sein, dass die Vorgaben auch eingehalten werden, zuständige Mitarbeiter sollten am besten schriftlich darüber informiert werden. Unabhängig davon kann es zu einem Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung kommen, sei es, weil bestimmte Aspekte übersehen wurden oder, was gerichtlich zu klären ist, der Deutsche Konsumentenbund ein Verstoß gegen die einstweilige Verfügung behauptet, obwohl ein Verstoß ggf. gar nicht gegeben ist.

Wenn ein Bestrafungsantrag durch den Deutschen Konsumentenbund gestellt wird, wird dieser an den Abgemahnten bzw. seinen Rechtsanwalt übersandt, mit der Möglichkeit, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Die Stellungnahme muss durch einen Rechtsanwalt erfolgen.

Bei einer Stellungnahme geht es häufig um zwei Aspekte: Ist überhaupt ein Verstoß gegeben (dies ist zum Teil nicht so eindeutig, wie es scheint). Falls ein Verstoß gegeben ist, kann es hinsichtlich der Höhe des festzusetzenden Ordnungsgeldes Ursachen und Hintergründe ankommen.

Auf einen Bestrafungsantrag sollte daher auf jeden Fall reagiert werden.

Ich vertrete seit vielen Jahren Abgemahnte auch in gerichtlichen Verfahren und habe schon eine Vielzahl von Mandanten in Ordnungsgeldverfahren vertreten.

Haben auch Sie eine Abmahnung oder ein Bestrafungsantrag von dem Deutschen Konsumentenbund erhalten?

Wenn auch Sie eine Abmahnung oder ein Bestrafungsantrag vom Deutschen Konsumentenbund erhalten haben können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Johannes Richard

Beiträge zum Thema